Mindestlohn 2022: 12 Euro Mindestlohn ab Oktober

13. August 2022 | Letzte Aktualisierung:  11. April 2024
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Mindestlohn 2022: 12 Euro Mindestlohn ab Oktober

13. August 2022 | Letzte Aktualisierung:  11. April 2024

Zum 1. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf zwölf Euro brutto je Stunde, die Mini-Job-Grenze erhöht sich auf 520 Euro. Der Bundestag hatte bereits am 3. Juni 2022 die Erhöhung des Mindestlohns auf 12 Euro beschlossen, nun hat der Bundesrat das Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn gebilligt.

Hintergrund
Der gesetzliche Mindestlohn wird in Deutschland durch das Mindestlohngesetz geregelt. Es ist ein allgemeiner, flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn und gilt als unterste Lohngrenze für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 18 Jahren. Ein Branchenmindestlohn gilt nur für die Beschäftigten einer bestimmten Branche, für die er für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt unabhängig von Arbeitszeit oder Umfang der Beschäftigung – und damit auch für Minijobberinnen und Minijobber. Er ist ein Bruttostundenlohn. Damit eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden möglich ist, steigt mit der Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Oktober die Minijob-Grenze auf 520 Euro. Sie wird künftig jeweils an die Entwicklung des Mindestlohns angepasst. Aktuell liegt die Minijob-Grenze bei 450 Euro.

Mindestlöhne in bestimmten Berufen
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn steigen auch verschiedene Branchenmindestlöhne. Diese wurden von Gewerkschaften und Arbeitgebern in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Sie gelten damit für alle Beschäftigten dieser Branche – auch dann, wenn ihr Arbeitgeber nicht tarifgebunden ist:

  • Im Steinmetz- und Bildhauerhandwerk beträgt der Mindestlohn seit dem 1. August 2022 13,35 Eur pro Stunde
  • In der Pflegebranche steigen die Branchenmindestlöhne zum 1. September 2022:
    – Für ungelernte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt der ab 1. September 2022 13,70 Euro pro Stunde. Zum 1. Mai 2023 steigt er weiter auf 13,90 pro Stunde.
    – Für Pflegekräfte mit mindestens 1-jähriger Ausbildung: bis August 2022 13,20 Euro pro Stunde. Ab September 2022 beträgt er 14,60 Euro und steigt zum 1. Mai 2023 auf 14,90 Euro pro Stunde.
    – Für Pflegefachkräfte: beträgt der Mindestlohn bis zum 1. September 15,40 Euro pro Stunde. Dann steigt er auf 17,10 Euro und zum 1. Mai 2023 auf 17,65 Euro pro Stunde.
  • Für Gerüstbauer*innen steigt der Branchenmindestlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12,85 Euro pro Stunde
  • Für die Gebäudereiniger*nnen erhöhen sich zum 1. Oktober 2022 ebenfalls die Mindestlöhne. Für die Beschäftigten der Innen- und Unterhaltsreinigung beträgt er ab Oktober 13 Euro und für die Arbeitnehmer*innen in der Glas- und Fassadenreinigung steigt er auf 16,20 Euro pro Stunde

Mindestlohn für Auszubildende

Der gesetzliche Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende. Der Begriff „Mindestlohn für Azubis“ wird jedoch umgangssprachlich häufig für die Mindestausbildungsvergütung verwendet. Auch diese Mindestausbildungsvergütung steigt zum Januar 2022 und zum Januar 2023:

Sie beträgt dann im Jahr 2022

  • 585 Euro im 1. Ausbildungsjahr
  • 690 Euro im 2. Ausbildungsjahr
  • 790 Euro im 3. Ausbildungsjahr
  • 819 Euro im 4. Ausbildungsjahr

Ab 2023 beträgt die Mindestausbildungsvergütung:

  • 620 Euro im 1. Ausbildungsjahr
  • 732 Euro im 2. Ausbildungsjahr
  • 837 Euro im 3. Ausbildungsjahr
  • 868 Euro im 4. Ausbildungsjahr

Der gesetzliche Mindestlohn gilt weiterhin NICHT für:

  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung
  • Auszubildende – unabhängig von ihrem Alter – im Rahmen der Berufsausbildung (Hinweis: Im Zuge der Reform des Berufsbildungsgesetzes ist häufig von der Einführung eines „Mindestlohns für Azubis“ die Rede. Die korrekte Bezeichnung für dieses Mindestentgelt für Auszubildende ist aber „Mindestausbildungsvergütung“ und nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Mindestlohn.
  • Hier finden Sie mehr Informationen zur Mindestausbildungsvergütung und hier finden Sie die Höhe des „Mindestlohns für Auszubildende“ in 2022)
  • Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nach Beendigung der Arbeitslosigkeit
  • Praktikanten, wenn das Praktikum verpflichtend im Rahmen einer schulischen oder hochschulischen Ausbildung stattfindet
  • Praktikanten, wenn das Praktikum freiwillig bis zu einer Dauer von drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder Aufnahme eines Studiums dient
  • Jugendliche, die an einer Einstiegsqualifizierung als Vorbereitung zu einer Berufsausbildung oder an einer anderen Berufsbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz teilnehmen
  • ehrenamtlich Tätige

Kontakt

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Mies-van-der-Rohe-Str. 8
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Tel.: +49 (0) 89 12414-9000
Fax: +49 (0) 89 12414-9099

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