Neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten

11. Januar 2020 | Letzte Aktualisierung:  11. September 2022
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Neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten

11. Januar 2020 | Letzte Aktualisierung:  11. September 2022

Zum 1. Januar 2020 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Die Bundesregierung hatte den Entwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Fünften EU-Geldwäscherichtlinie bereits am 31.07.2019 beschlossen. Es sieht vor allem Verschärfungen für den Nichtfinanzsektor vor. Deutlich mehr Unternehmen haben nun geldwäscherechtliche Verpflichtungen zu erfüllen. Wer zu den Verpflichteten gehört, muss grundsätzlich ein vollständiges Risikomanagement vorhalten, denn nur ausnahmsweise genügt die Kundenidentifizierung.

Unter anderem wird den erhöhten Geldwäscherisiken im Immobiliensektor begegnet. Deswegen werden die Verdachtsmeldepflichten für Makler und Notare konkretisiert und geschärft. Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können mit Bußgeldern geahndet werden.

Folgende Neuerungen liegen u.a. vor:

1. Immobilienmakler
Seit dem 01.01.2020 gelten die Regelungen des GwG nicht nur bei der Verkaufsvermittlung. Die gewerbliche Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume löst nunmehr Pflichten aus. Dies bedeutet im Einzelnen:

a.) Verdachtsfälle sind immer der FIU zu melden, unabhängig davon, wie hoch die monatliche Miete/Pacht ist oder ob sich – im Verkaufsgeschäft – das Interesse noch nicht konkretisiert hat.

b.) Sowohl bei Kaufverträgen als auch bei Miet- oder Pachtverträgen mit einer monatlichen Nettokaltmiete/-pacht von mindestens 10.000 Euro benötigen Sie ein Risikomanagement, das aus einer Risikoanalyse und internen Sicherungsmaßnahmen besteht. Außerdem müssen Sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten erfüllen, insbesondere identifizieren und zwar:

  • bei Kaufverträgen müssen Sie die Sorgfalts-, Dokumentations- und ggf. Meldepflichten erfüllen. Wird für die andere Vertragspartei des Kaufgegenstandes auch ein Immobilienmakler tätig, muss jeder nur die Vertragspartei identifizieren, für die er handelt (§ 11 Abs. 2 GwG).
  • bei Miet-/Pachtverträgen von mindestens 10.000 Euro Nettokaltmiete/-pacht müssen Sie nur Ihren Maklervertragspartner und die ggf. für diesen auftretenden Personen und wirtschaftlich Berechtigten vor Begründung des Maklervertrages identifizieren (§ 11 Abs. 1 GwG), nicht jedoch beide Vertragsparteien des Miet-/Pachtvertrages.

2. Handel mit Edelmetallen
Güterhändler, die gewerblich Edelmetalle wie z.B. Gold, Silber oder Platin veräußern oder erwerben, müssen – unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung sie dies tun – bereits bei der Annahme oder Abgabe von Bargeld ab 2.000 Euro die Sorgfaltspflichten (einschließlich der Dokumentation) erfüllen, sowie über ein Risikomanagement verfügen. Unter den Begriff „Edelmetalle“ zählen auch Münzen, sofern sie Anlagezwecken dienen.

3. Güterhändler mit Bargeldgeschäften ab den Schwellenwerten von 2.000 Euro (Edelmetalle) bzw. 10.000 Euro (sonstige Güter)
Gemäß § 4 Abs. 5 Ziff. 1. b) und c) GwG müssen Sie auch dann über ein Risikomanagement verfügen, wenn Sie entsprechende Transaktionen, bei welchen Sie Bargeschäfte ab den o.g. Schwellenwerten selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen.

4. Kunsthändler, -vermittler, Auktionatoren, Galeristen und Kunstlagerhalter
Personen, die gewerblich in eigenem oder fremdem Namen Kunstgegenstände verkaufen, beim Handel mit Kunstwerken als Vermittler tätig werden (auch Auktionshäuser / Kunstgalerien) oder gewerblich Kunstgegenstände lagern (nur, sofern die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt), müssen auch bei unbaren Transaktionen ab 10.000 Euro (ggfs. gestückelt) die Sorgfaltspflichten (einschließlich Dokumentation) beachten, sowie über ein Risikomanagement verfügen.

Die Pflicht zur Meldung von Verdachtsfällen an die FIU bleibt unabhängig von der Zahlungsart oder –höhe bestehen.

5. Transparenzregister
Das Transparenzregister ist nun für die Öffentlichkeit einsehbar, ohne dass ein berechtigtes Interesse vorliegen muss. Verpflichtete, die Sorgfaltspflichten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung zu beachten haben, müssen gem. § 11 Abs. 5 GwG bei der Begründung neuer Geschäftsbeziehungen mit transparenzpflichtigen Vereinigungen (§ 20 GwG) und
Rechtsgestaltungen (§ 21 GwG) einen Nachweis der Registrierung im Transparenzregister oder einen Auszug der über das Transparenzregister zugänglichen Daten einholen. Sie müssen folglich Einsicht in das Transparenzregister nehmen und dies auch als „Maßnahme“ zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten gem. § 8 Abs. 1 S.2 GwG aufzeichnen. Stellen Sie hier Unstimmigkeiten zu den Daten im Transparenzregister fest, müssen Sie diese gem. § 23 a GwG an die registerführende Stelle melden.

6. Finanzunternehmen
Der Begriff des Finanzunternehmens wurde in § 1 Abs. 24 GwG neu definiert.
Holdinggesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen an Unternehmen außerhalb des Kreditinstituts-, Finanzinstituts- und Versicherungssektors halten und die nicht über die mit der Verwaltung des Beteiligungsbesitzes verbundenen Aufgaben hinaus unternehmerisch tätig sind, sind danach keine Finanzunternehmen im Sinne des GwG.

7. Registrierungspflicht bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU)
Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG haben sich – unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung – bei der FIU im Sinne von § 45 Abs. 1 S. 2 GwG elektronisch zu registrieren
Die Pflicht zur Registrierung besteht mit Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2024 (§ 59 Abs. 6 GwG).

8. Gruppenweite Pflichten
Die gruppenweiten Pflichten gelten nunmehr auch für Verpflichtete, die selbst zwar lediglich gruppenangehörige Unternehmen sind, gleichzeitig jedoch mindestens ein anderes gruppenangehöriges Unternehmen ihnen nachgeordnet ist und ihrem beherrschenden Einfluss unterliegt und deren Mutterunternehmen weder nach dem GwG noch nach dem Recht des Staates, in dem es ansässig ist, gruppenweite Maßnahmen ergreifen muss (§ 4 Abs. 4, 5, § 9 GwG).

9. Bußgelder
Der allgemeinen Bußgeldtatbestände des § 56 GWG wurden erweitert und neu geordnet.
Es handelt sich bei diesen Hinweisen um einen Service Ihrer Aufsichtsbehörde. Es ist keine abschließende Zusammenstellung und ersetzt nicht den Blick in das Geldwäschegesetz.

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