Arbeitssicherheit
Betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz organisieren.
Die Sicherstellung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes für Ihre Mitarbeiter ist eine der wichtigsten Aufgaben im Unternehmen. Daher hat der Gesetzgeber die Arbeitgeber hier besonders in die Pflicht genommen: nach § 3 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber unter anderem „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“.
Das heißt es gilt Leitfäden und Richtlinien zu erlassen, Mitarbeiter zu schulen, Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, die Erste Hilfe zu organisieren und – sofern erforderlich – eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, einen Betriebsarzt und Sicherheitsbeauftragte zu bestellen.
Verletzt der Arbeitgeber seine Pflichten vorsätzlich, so entfallen die im Sozialgesetzbuch VII genannten Haftungsbeschränkungen. Bei grob fahrlässigem Handeln haftet der Arbeitgeber gegenüber den Sozialversicherungsträgern für die entstandenen Aufwendungen. Näheres regelt § 110 SGB VII. Die wichtigsten bundesdeutschen Rechtsquellen für mögliche Verstöße im Arbeits- und Gesundheitsschutz sind u.A.:
- § 823 BGB Schadensersatz (allgemein)
- § 104 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer
- § 105 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer im Betrieb tätiger Personen,
- § 106 SGB VII Beschränkung der Haftung anderer Personen
- § 108 SGB VII Bindung der Gerichte
- § 110 SGB VII Haftung gegenüber dem Sozialversicherungsträger
Wir beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Aspekten und zur Beherrschung und Minimierung von Risiken und Gefahren im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz.
Unsere Expertise
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