Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist eine Anforderung, die lange nur den öffentlichen Sektor betraf, in der Privatwirtschaft angekommen. Wer digitale Produkte oder Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, muss diese seit Sommer 2025 barrierefrei gestalten. Für viele Unternehmen stellt sich daher zunächst die grundlegende Frage, ob ihr Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich fällt – und welche Pflichten daraus konkret folgen.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das BFSG setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um und ist seit dem 28. Juni 2025 anzuwenden. Es verpflichtet Hersteller, Händler und Dienstleister, bestimmte Produkte und digitale Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei zu gestalten – insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr, etwa Online-Shops, Websites und Apps.
Wer betroffen ist – und wer nicht
Der Anwendungsbereich ist breit, kennt aber zwei wesentliche Ausnahmen, die gerade für kleinere und für rein gewerblich ausgerichtete Unternehmen von Bedeutung sind. Beide Ausnahmen sollten sorgfältig geprüft und nicht vorschnell angenommen werden, da ihre Voraussetzungen eng gefasst sind.
Grundsätzlich erfasst
Anbieter digitaler Dienstleistungen für Verbraucher: Online-Shops, Websites und Apps im elektronischen Geschäftsverkehr, E-Books, Bankdienstleistungen sowie bestimmte Hardware wie Selbstbedienungs- und Zahlungsterminals.
Ausgenommen
Reine B2B-Angebote, die sich erkennbar ausschließlich an gewerbliche Kunden richten, sowie Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz) – letztere allerdings nur bei Dienstleistungen, nicht bei eigenen Produkten.
Gerade die B2B-Ausnahme ist für viele mittelständische Unternehmen einschlägig, setzt aber voraus, dass die ausschließlich gewerbliche Ausrichtung des Angebots klar erkennbar ist. Wer sein Angebot auch Verbrauchern zugänglich macht, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen.
Was barrierefrei konkret bedeutet
Die inhaltlichen Anforderungen orientieren sich an vier Grundprinzipien, die aus den international etablierten Standards für digitale Barrierefreiheit stammen. Sie bilden den Maßstab, an dem sich die Gestaltung von Websites, Shops und Anwendungen messen lassen muss.
- Wahrnehmbar – Informationen und Bedienelemente müssen über mehrere Sinneskanäle zugänglich sein, etwa durch Textalternativen für Bilder und ausreichende Kontraste.
- Bedienbar – alle Funktionen müssen auch ohne Maus, etwa per Tastatur oder Hilfstechnologie, nutzbar sein.
- Verständlich – Inhalte und Bedienung müssen klar und nachvollziehbar aufgebaut sein.
- Robust – die Angebote müssen zuverlässig mit unterschiedlichen Geräten und assistiven Technologien zusammenarbeiten.
Die Durchsetzung liegt bei der Marktüberwachungsstelle der Länder; bei Verstößen drohen Anordnungen bis hin zur Untersagung des Angebots sowie Bußgelder. Da die barrierefreie Gestaltung digitaler Angebote zugleich Fragen des Datenschutzes und der Verarbeitung personenbezogener Daten berührt, lässt sich die BFSG-Umsetzung sinnvoll mit der Datenschutzberatung verzahnen, etwa bei der barrierefreien Gestaltung von Kontaktformularen, Einwilligungen und Nutzerkonten.
Zum Mitnehmen
Der erste Schritt ist die ehrliche Prüfung des Anwendungsbereichs: Richtet sich das digitale Angebot an Verbraucher, greift das BFSG; bei rein gewerblicher Ausrichtung oder als Kleinstunternehmen im Dienstleistungsbereich kann eine Ausnahme bestehen. Wer betroffen ist, sollte die vier Grundprinzipien frühzeitig in die Gestaltung einbeziehen, statt auf eine Beanstandung durch die Marktüberwachung zu warten.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Unternehmen?
Das BFSG gilt für Angebote, die sich an Verbraucher richten. Unternehmen, die sich ausschließlich an gewerbliche Kunden wenden, sind von der Pflicht zur barrierefreien Gestaltung ihrer Dienstleistungen ausgenommen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese ausschließlich gewerbliche Ausrichtung klar erkennbar ist; ein auch für Verbraucher zugängliches Angebot kann die Ausnahme entfallen lassen.
Sind Kleinstunternehmen vollständig befreit?
Nur teilweise. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz sind von den Anforderungen an Dienstleistungen ausgenommen. Bieten sie jedoch eigene Produkte an, die unter das BFSG fallen, gilt die Ausnahme insoweit nicht; diese Produkte müssen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
Welche Folgen drohen bei Nichteinhaltung?
Die Einhaltung wird durch die Marktüberwachungsstelle der Länder kontrolliert. Werden die Anforderungen nicht erfüllt, kann die Behörde Maßnahmen anordnen, die bis zur Untersagung oder Einstellung des Angebots reichen. Zusätzlich sind Bußgelder vorgesehen. Unternehmen sollten daher nachweisen können, dass ihre Angebote den Anforderungen entsprechen.















