Änderung der Baustellenverordnung zum 1. April 2023

27. März 2023 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024
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Änderung der Baustellenverordnung zum 1. April 2023

27. März 2023 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024

Ab dem 1. April 2023 gilt in Deutschland die überarbeitete Baustellenverordnung. Diese Anpassung ist notwendig, da die bisherige Fassung nach Ansicht der Europäischen Kommission nicht vollumfänglich den Vorgaben der EU-Richtlinie 92/57/EWG entspricht. Die Baustellenverordnung – oder kurz BaustellV – regelt in der Planungs- und Ausführungsphase von Bauprojekten die zu ergreifenden Maßnahmen, um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten auf Baustellen zu gewährleisten. Wir möchten Sie über die wesentlichen Änderungen der Novellierung informieren.

Neuerungen im Überblick

Im §2 wird mit dem neuen Absatz 4 eine Unterrichtungspflicht eingeführt, die den Bauherrn verpflichtet, Unternehmen und Beschäftigte über „[…] besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II […]“ zu unterrichten. Gemäß Anhang II der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen können dies unter anderem Arbeiten sein,

  • bei denen die Beschäftigten der Gefahr des Versinkens, des Verschüttetwerdens in Baugruben oder in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 Meter oder des Absturzes aus einer Höhe von mehr als 7 Meter ausgesetzt sind.
  • die in einem Abstand von weniger als 5 Meter von Hochspannungsleitungen entfernt stattfinden.
  • die dem Brunnenbau, unterirdischen Erdarbeiten oder dem Tunnelbau zuzuordnen sind.
  • bei denen die unmittelbare Gefahr des Ertrinkens besteht.
  • die in Gräben mit einer Tiefe von mehr als 5 Metern stattfinden.

Dies gilt ab dem 1. April 2023 nun einerseits auch für Baustellen, die zwar gemäß BaustellenV keinen Sicherheitskoordinator benötigen, für die jedoch eine Vorankündigung erforderlich ist. Andererseits sind mit der Änderung der BaustellenV nun auch Baustellen betroffen, die in den Bereich des Anhang II der Baustellenverordnung fallen.

Im Anhang II der Baustellenverordnung selbst gibt es neben einer redaktionellen Anpassung auf die Gefahrstoffverordnung eine Änderung bei der Definition von besonders gefährlichen Montagearbeiten. Das bisherige Kriterium „10t Einzellast“ wird ersetzt durch „heben mit kraftbetriebenen Maschinen“. Daraus folgt, dass mit der Novellierung der BaustellenV auch Arbeiten mit Elementen, die ein deutlich geringeres Einzelgewicht aufweisen, als besonders gefährlich einzustufen sind.

Wer ist von der Änderung der BaustellV betroffen?

Betroffen sind vor allem Bauherren von kleineren Baumaßnahmen, die ohne einen Sicherheitskoordinator realisiert werden dürfen. Mit der Änderung des Anhang II der Baustellenverordnung findet sich hier ein Großteil der Projekte hier nun irgendwo wieder. Ebenfalls betroffen sind alle Unternehmen, die Tätigkeiten auf Bau- oder Montagestellen verrichten und deren Tätigkeiten in den Anhang II der BaustellV fallen.

Bauherren kleinerer Maßnahmen werden durch die Änderung der Baustellenverordnung stärker in die Pflicht genommen, mit den auf der Baustelle beauftragten Unternehmen stärker zu kommunizieren, um so auf mögliche Gefährdungen hinzuweisen.

Die Betriebe stehen im Gegenzug ab sofort in der Verantwortung, sich mit diesen Hinweisen zu beschäftigen und hieraus entsprechende Maßnahmen wie beispielsweise eine Gefährdungsbeurteilung abzuleiten. Erstmals sind somit auf Baustellen tätige Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die „besonders gefährlichen Arbeiten nach Anhang II“ in ihren Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, die gemäß § 5 Absatz 1 der BaustellenV und der dort neu eingefügten Nummer 6 ab dem 1. April 2023 seine Gültigkeit erhält. Unter anderem sind daher folgende Betriebe von der Änderung betroffen:

  • Dachdeckerbetriebe
  • Zimmerleute
  • Lüftungsbauunternehmen
  • Elektroinstallateure
  • Betriebe des PV-Anlagenbaus
  • Tiefbauunternehmen
  • Installateurunternehmen

Kontakt

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