Bundesrat stimmt dem Hinweisgeberschutzgesetz zu

15. Mai 2023 | Letzte Aktualisierung:  18. November 2023
Stichworte: ,

Bundesrat stimmt dem Hinweisgeberschutzgesetz zu

15. Mai 2023 | Letzte Aktualisierung:  18. November 2023

Nachdem der Bundesrat seine Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz am 10. Februar 2023 verweigerte, scheiterte das Hinweisgeberschutzgesetz, welches der Bundestag bereits am 16. Dezember 2022 beschlossen hatte. (siehe Beitrag „Bundesrat stimmt Hinweisgeberschutzgesetz nicht zu“ vom 18.02.2023)

Um dennoch kurzfristig eine Umsetzung zu ermöglichen, hatte die Bundesregierung daher am 14. März 2023 das Gesetzesvorhaben kurzerhand in zwei Gesetzentwürfe aufgespalten, von denen nach Auffassung der Bundesregierung nur einer im Bundesrat zustimmungspflichtig gewesen wäre. Einige Sachverständige sahen allerdings die Gefahr eines möglichen Verfassungskonflikts und das Thema wurde dann Ende März wieder von der Tagesordnung genommen und der Vermittlungsausschuss angerufen. Der nun erreichte Kompromiss ersetzt nun die zwei bisherigen Gesetzentwürfe.

Die Änderungen durch den Vermittlungsausschuss

  • Der Vermittlungsausschuss einigte sich darauf, dass das Gesetz auf eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen, verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollen. Außerdem wurde ergänzt, dass Hinweisgeber in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen sollen.
  • Informationen über Verstöße fallen nur noch in den Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt stand, beziehen.
  • Der Gesetzentwurf sah bislang bereits eine Beweislastumkehr vor, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Dabei soll es auch bleiben. Die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, soll aber nur dann bestehen, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht.
  • Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wird von 100.000 Euro auf nur noch 50.000 Euro reduziert.

Hintergrund

Um Rechtsverstöße zu vermeiden bzw. aufzudecken und einen EU-weiten Standard zum Schutz von Whistleblowern zu garantieren, hat die Europäische Union die EU-Hinweis­geber­richt­linie erlassen. Die sogenannte Richtlinie „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937) war durch die Mitgliedstaaten bis Ende 2021 umzusetzen. Deutschland tut dies nun verspätet mit seinem Hinweisgeberschutzgesetz.

Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Themen-Seite zum Hinweisgeberschutzgesetz.

Kontakt

Dreyfield Deutschland GmbH
Mies-van-der-Rohe-Str. 8
80807 München

Tel.: +49 (0) 89 12414-9000
Fax: +49 (0) 89 12414-9099

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine und öffentlich zugängliche Informationen, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu bewerten sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über die sich in Zusammenhang mit diesem Thema befindlichen Informationen treffen. Für die Richtigkeit der in diesem Artikel enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.