Das neue Steuerentlastungsgesetz im Überblick


Am 20.05.2022 hat der Bundesrat das Steuerentlastungsgesetz beschlossen (BR-Drucksache 205/22) und folgende Punkte umgesetzt:
- Erhöhung des Grundfreibetrags für 2022 auf 10.347 € (bisher 9.984 €),
- Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags ab 2022 auf 1.200 € (bisher 1.000 €),
- Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2022 ab dem 21. km auf 0,38 € (0,30 € für 1–20 km),
- einmalige Erhöhung des Kindergeldes um einen sogenannten Kinderbonus i.H.v. 100 € pro Kind,
- einmalige Energiepreispauschale i.H.v. 300 €.
Energiepreispauschale
Die Energiepreispauschale stellt gemäß Gesetzesbegründung kein Arbeitsentgelt i.S.d. Sozialgesetzbuches dar und ist folglich sozialabgabenbefreit. Zudem hat sie keinen Einfluss auf die Ermittlung des relevanten Einkommens bei einkommensabhängigen Sozialleistungen. Als Novum im Steuerrecht wird die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuererhebung gewährt und zugleich besteuert:
Besteuerung der Energiepreispauschale
- unterliegt grundsätzlich der Einkommensteuer und ggf. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
- Erfassung als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei Lohn- und Gehaltsempfängern (Ausnahme im Falle der Pauschalbesteuerung)
- Erfassung als sonstige Einkünfte für alle anderen Anspruchsberechtigten (ohne Freigrenze/Freibetrag)
Gewährung der Energiepreispauschale
1. Über Lohnabrechnung für
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- Arbeitnehmer der Steuerklassen 1–5
- Minijobber und kurzfristig Beschäftigte im Rahmen ihres ersten Beschäftigungsverhältnisses
(aus Vereinfachungsgründen wird im Falle der Pauschalbesteuerung [§ 40a EStG] auf eine Besteuerung der Energiepreispauschale verzichtet)
Vorgehen
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- Für Arbeitnehmer i.d.R. über die September-Lohnabrechnung.
Ausnahme: Gewährung über Einkommensteuererklärung 2022, falls der Arbeitgeber einen kalenderjährlichen Anmelde-zeitraum hat und auf die Auszahlung verzichtet. - Für Arbeitgeber ist der Zeitpunkt der Erstattung vom Lohnsteuer-Anmeldezeitraum abhängig:
- monatlich für August 2022 bis zum 10.09.2022
- kalendervierteljährlich für III. Quartal 2022 bis zum 10.10.2022
- kalenderjährlich bis zum 10.01.2023 oder Verzicht auf Abrechnung (s. Ausnahme)
- Für Arbeitnehmer i.d.R. über die September-Lohnabrechnung.
2. Über Einkommensteuererklärung/-vorauszahlung für
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- Selbstständige
- Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
- Bezieher von Einkünften aus Gewerbebetrieb
Vorgehen
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- im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlung für III. Quartal 2022 (max. auf 0 €) oder
- im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2022
3. Ausgenommen sind
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- Rentner
- Minijobber und kurzfristig Beschäftigte, die nicht im ersten Beschäftigungsverhältnis zum Arbeitgeber stehen
- sowie Personen, ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland