Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmen-Verordnung (EnSikuMaV)

1. September 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024
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Kurzfrist-Energieversorgungssicherungs-Maßnahmen-Verordnung (EnSikuMaV)

1. September 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024

Die neue Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV) sieht zahlreiche Energieeinsparmaßnahmen für Wohnräume, Schwimm- oder Badebecken, Nichtwohngebäude und Baudenkmäler und Unternehmen vor. Die neuen Regelungen gelten vom 1. September 2022 bis einschließlich 28. Februar 2023.

1. Maßnahmen in Privathaushalten

1.1 Vereinbarungen im Mietvertrag zur Sicherstellung eine Mindesttemperatur durch den Mieter werden zeitweilig ausgesetzt. Dies berührt aber nicht die Pflicht, die Mietsache so zu beheizen, dass keine Schäden entstehen.

1.2 Die Beheizung von privaten Schwimm- und Badebecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz ist untersagt.

2. Maßnahmen zur Energieeinsparung in öffentlichen Nichtwohngebäuden

2.1 Die Beheizung von Gemeinschaftsflächen, die nicht zum Aufenthalt von Personen dienen ist untersagt. Solche Flächen sind beispielsweise Flure, Eingangshallen, Treppenhäuser oder Lager- und Technikräume (soweit dies nicht für Technik oder Lagergüter erforderlich ist). Nicht betroffen sind Räume wie Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.
Die Regelung gilt generell nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.

2.2 Einführung von Höchstwerten für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen von:

  • für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Grad Celsius,
  • für körperlich leichte Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 18 Grad Celsius,
  • für mittelschwere und überwiegend sitzende Tätigkeit 18 Grad Celsius,
  • für mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen 16 Grad Celsius oder
  • für körperlich schwere Tätigkeit 12 Grad Celsius.

Auch diese Regelung gilt generell nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Schulen und Kindertagesstätten oder weitere Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit, der sich dort aufhaltenden Personen geboten sind.
Zudem darf die Gesundheit von Beschäftigten nicht durch die niedrige Lufttemperatur gefährdet werden.

2.3 Dezentrale Trinkwassererwärmungsanlagen (z.B. Durchlauferhitzer), die überwiegend zum Händewaschen betrieben werden, sind auszuschalten. Dies gilt nur, insoweit der befristete oder dauerhafte Betrieb nicht aus hygienischen Gründen erforderlich ist. Bei zentralen Trinkwassererwärmungsanlagen muss die Temperatur so weit herabgesetzt werden, wie es unter Berücksichtigung der Gefahr durch Verkeimung mit Legionellen möglich ist. Die Regelungen gelten nicht, wenn der Betrieb von Duschen zu den gewöhnlichen betrieblichen Abläufen gehört. Die Vorgaben gelten generell nicht für medizinische Einrichtungen, Einrichtungen und Dienste der Behindertenhilfe und Pflegeeinrichtungen, Kindertagesstätten und andere Einrichtungen zur Betreuung von Kindern und weitere Einrichtungen, bei denen die Bereitstellung von warmem Trinkwasser für die bestimmungsgemäße Nutzung oder den Betrieb des Gebäudes erforderlich ist.

2.4 Die Beleuchtung von Gebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten oder wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

3. Maßnahmen für Unternehmen

3.1 Gas- und Wärmelieferanten, die Eigentümer von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen oder Nutzer von Wohneinheiten als Endkunden leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefern, teilen diesen Letztverbrauchern bis zum 30. September 2022 folgende Informationen mit:

  • Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit in der letzten vorangegangenen Abrechnungsperiode,
  • Informationen über die Höhe der voraussichtlichen Energiekosten des Gebäudes oder der Wohneinheit für eine vergleichbare Abrechnungsperiode. Hierbei dient der Grundversorgungstarif für Gas zum 1. September 2022 in dem jeweiligen Netzgebiet
  • Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit in Kilowattstunden und Euro unter Heranziehung der Annahme, dass bei einer durchgängigen Reduktion der durchschnittlichen Raumtemperatur um 1 Grad Celsius eine Einsparung von 6 Prozent zu erwarten ist.

Eigentümer von Wohngebäuden, deren Wohngebäude leitungsgebunden mit Gas oder Wärme beliefert werden, leiten den Mietern unverzüglich die Informationen weiter, die sie von ihrem Gas- oder Wärmelieferanten erhalten haben. Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen den Nutzern zusätzlich für ihre jeweilige Wohneinheit bis zum 31. Oktober 2022 spezifische Informationen über den Verbrauch der jeweiligen Wohneinheit, über die bei unverändertem Energieverbrauch zu erwartenden Energiekosten und Kostensteigerungen sowie die für ihre jeweilige Wohneinheit spezifischen Reduktionspotenziale bei einer Temperaturreduktion um 1 Grad Celsius mitteilen. Außerdem müssen den Nutzern zum 31. Oktober 2022 Kontaktinformationen und eine Internetadresse von einer Verbraucherorganisation, einer Energieagentur oder sonstigen Einrichtung zur Verfügung gestellt werden, bei denen Informationen über Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer- Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können.

3.2 In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.

3.3 Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 16 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

3.4 Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten die für öffentliche Gebäude Höchstwerte festgelegten Höchstwerte (siehe 2.2) für die Lufttemperatur als Mindesttemperaturwerte.

Kontakt

Dreyfield Deutschland GmbH
Mies-van-der-Rohe-Str. 8
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Fax: +49 (0) 89 12414-9099

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