Wer eine digitale Plattform betreibt, über die fremde Anbieter Waren oder Dienstleistungen verkaufen, ist seit einigen Jahren nicht mehr nur Vermittler, sondern auch Datenlieferant der Finanzverwaltung. Mit der EU-Richtlinie DAC7 und ihrer deutschen Umsetzung im Plattformen-Steuertransparenzgesetz hat der Gesetzgeber umfangreiche Melde- und Sorgfaltspflichten geschaffen, deren Verletzung empfindliche Bußgelder nach sich ziehen kann.
DAC7 / PStTG
DAC7 ist die EU-Richtlinie (EU) 2021/514, die einen automatischen Informationsaustausch zwischen den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten über Einkünfte aus digitalen Plattformen einführt. In Deutschland wurde sie durch das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) vom 20. Dezember 2022 umgesetzt. Es verpflichtet Plattformbetreiber, anbieterbezogene Daten zu erheben und jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden.
Wer von der Meldepflicht betroffen ist
Eine Plattform im Sinne des PStTG ist ein auf digitaler Technologie basierendes System, das es Anbietern und Nutzern ermöglicht, über das Internet in Kontakt zu treten und Rechtsgeschäfte über eine relevante Tätigkeit abzuschließen. Erfasst werden damit nicht nur die großen Marktplätze, sondern eine Vielzahl kleinerer Portale, sofern sie ein Dreiecksverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer vermitteln. Der ausschließliche Verkauf eigener Waren über einen eigenen Online-Shop begründet hingegen noch keine meldepflichtige Plattform.
Zu den relevanten Tätigkeiten zählen insbesondere der Verkauf von Waren, die Erbringung persönlicher Dienstleistungen, die Vermietung von Immobilien sowie die Vermietung von Verkehrsmitteln. Für einzelne Anbieter greift eine Geringfügigkeitsschwelle: Wer über eine Plattform weniger als 30 Verkäufe tätigt und dabei höchstens 2.000 Euro Vergütung erzielt, löst keine Meldung aus.
30
Transaktionen pro Anbieter und Plattform – bis zu dieser Zahl greift die Geringfügigkeitsschwelle.
2.000 €
Vergütung pro Jahr als zweite Schwelle – wird eine davon überschritten, entsteht die Meldepflicht.
31. Januar
des Folgejahres – bis dahin müssen Plattformbetreiber die Daten des Vorjahres an das BZSt übermitteln.
Was Betreiber konkret leisten müssen
Die Pflichten der Plattformbetreiber gehen über die reine Datenübermittlung hinaus. Sie umfassen die Registrierung beim BZSt, die Erhebung und Verifikation der Anbieterdaten sowie die fristgerechte und technisch korrekte Meldung über die dafür vorgesehene Schnittstelle.
Sorgfaltspflichten
Erhebung der anbieterbezogenen Daten, Plausibilitätsprüfung und Verifikation der Angaben sowie Registrierung als meldender Plattformbetreiber beim Bundeszentralamt für Steuern.
Meldepflichten
Jährliche Übermittlung der relevanten Daten an das BZSt bis zum 31. Januar des Folgejahres über die elektronische Schnittstelle, einschließlich erforderlicher Korrekturmeldungen etwa bei Retouren.
Werden Meldungen verspätet, unvollständig oder im falschen technischen Format übermittelt, drohen Bußgelder. Da die Anforderungen an Datenformate und Schnittstellen regelmäßig angepasst werden, ist eine saubere Anbindung der eigenen Systeme an die Vorgaben des BZSt entscheidend. Für Unternehmen, die ihre laufende Buchhaltung ohnehin auslagern möchten, lässt sich die Datenaufbereitung sinnvoll in die Finanzbuchhaltung integrieren; die organisatorische Einbettung der Melde- und Sorgfaltspflichten in das übrige Pflichtenprogramm begleitet die Compliance-Beratung.
Zum Mitnehmen
DAC7 verlagert einen Teil der steuerlichen Transparenz von den einzelnen Anbietern auf die Plattformbetreiber. Wer eine vermittelnde Plattform betreibt, sollte frühzeitig prüfen, ob er unter das PStTG fällt, die Anbieterdaten strukturiert erfassen und die jährliche Meldung technisch verlässlich aufsetzen – denn die Verantwortung für eine korrekte und fristgerechte Übermittlung liegt beim Betreiber.
Häufige Fragen
Bin ich als reiner Online-Händler meldepflichtig?
Wer ausschließlich eigene Waren über einen eigenen Shop verkauft, betreibt nach dem PStTG keine meldepflichtige Plattform, denn es fehlt das Dreiecksverhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Die Meldepflicht trifft Betreiber, die fremden Anbietern den Marktzugang vermitteln. Als verkaufender Anbieter auf einer fremden Plattform können hingegen Ihre Daten durch den Plattformbetreiber gemeldet werden, sobald Sie die Schwellenwerte überschreiten.
Welche Schwellenwerte lösen eine Meldung aus?
Für einen einzelnen Anbieter greift eine Geringfügigkeitsschwelle von weniger als 30 Transaktionen und höchstens 2.000 Euro Vergütung pro Jahr und Plattform. Wird eine der beiden Grenzen überschritten, ist der Anbieter zu melden. Maßgeblich ist die Betrachtung je Plattform, nicht die Summe über alle Plattformen hinweg.
Bis wann muss die Meldung erfolgen?
Die Meldung der Daten eines Kalenderjahres ist bis zum 31. Januar des Folgejahres an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln. Fällt der Stichtag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich nach den allgemeinen Fristenregeln der Abgabenordnung auf den nächsten Werktag. Verspätete oder fehlerhafte Meldungen können mit Bußgeldern geahndet werden.















