Die DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) trat im Januar 2011 in Kraft und wurde von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) herausgegeben. Sie ist eine Unfallverhütungsvorschrift und ersetzt die früheren Regelwerke BGV A6 und BGV A7.
Sinn und Zweck
Die Vorschrift regelt, wie Unternehmen ihre Pflichten zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung erfüllen sollen. Ihr zentrales Ziel ist es, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten, arbeitsbedingte Erkrankungen und Unfälle zu vermeiden und eine wirksame Präventionskultur zu etablieren. Unterschieden wird zwischen der gesetzlich verpflichtenden Grundbetreuung und einer betriebsspezifischen Betreuung, die auf individuelle Gegebenheiten eingeht.
Betroffene Unternehmen
Grundsätzlich gilt die DGUV Vorschrift 2 für alle Unternehmen mit mindestens einem Mitarbeiter, unabhängig von Branche oder Größe des Unternehmens. Besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ist die Vorschrift von Bedeutung, da diese Unternehmen oft einen besonderen Unterstützungsbedarf bei der Umsetzung von Arbeitsschutzanforderungen haben.
Letzte Änderung
Die Vorschrift wurde zuletzt im Jahr 2019 überarbeitet. Im Zuge dessen wurden unter anderem die Einsatzzeiten für Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte branchenspezifisch angepasst. Zudem wurde die Flexibilität der betriebsspezifischen Betreuung erhöht, um die Regelungen praxisnäher und effizienter zu gestalten.
Regelungen und Pflichten für Unternehmen
Die konkrete Regelungen und Pflichten richten sich nach der Betriebsgröße und der jeweiligen Gefährdungsklasse eines Unternehmens
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten können am sogenannten „alternativen Betreuungsmodell“ teilnehmen. Dieses setzt vor allem auf Eigenverantwortung und Schulung der jeweiligen Unternehmer bzw. Geschäftsführer. Anstelle der klassischen externen Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit erhalten kleinere Unternehmen so die Möglichkeit, sich umfassend selbst zu schulen und die Anforderungen der Arbeitssicherheit weitgehend eigenverantwortlich umzusetzen.
Voraussetzungen für die Teilnahme:
- Das Unternehmen muss in einer Branche tätig sein, die nicht zu den besonders gefährdungsintensiven Bereichen zählt.
- Der Unternehmer oder die Unternehmerin nimmt an einer speziellen Schulung teil, die von der jeweiligen Berufsgenossenschaft angeboten oder anerkannt wird.
- Nach erfolgreicher Schulung erhält der Unternehmer die Befähigung, die sogenannte „Grundbetreuung“ eigenverantwortlich zu übernehmen.
Inhalte der Schulung:
- Grundlagen des Arbeitsschutzrechts
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen
- Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes
- Umgang mit typischen Gefährdungen im jeweiligen Arbeitsbereich
Nach der Schulung:
- Es besteht die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (Auffrischung alle 3 bis 5 Jahre, je nach Branche und Gefährdungslage).
- Bei besonderen Fragestellungen oder betrieblichen Veränderungen (z. B. neue Maschinen, Umbauten, neue Arbeitsverfahren) muss externe Hilfe durch Fachkräfte oder Betriebsärzte hinzugezogen werden.
Vorteile:
- Kostenersparnis für Kleinstunternehmen
- Hohe Flexibilität in der Umsetzung
- Stärkung der Eigenverantwortung und Sensibilisierung für Arbeitsschutzbelange
Einschränkungen:
- Nicht für Unternehmen mit erhöhter Gefährdung geeignet
- Unternehmerische Verantwortung für den Arbeitsschutz bleibt bestehen
Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
Für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten gelten verbindliche Einsatzzeiten für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Die Einsatzzeit wird in Stunden pro Jahr und pro Mitarbeiter angegeben.
- Bei hoher Gefährdung (z. B. Baugewerbe, chemische Industrie): ca. 2,5 Stunden pro Mitarbeiter / Jahr
- Bei mittlerer Gefährdung: ca. 1,5 Stunden pro Mitarbeiter / Jahr
- Bei niedriger Gefährdung: ca. 0,5 Stunden pro Mitarbeiter / Jahr
Die genaue Zuordnung zur Gefährdungsklasse erfolgt durch eine Gefährdungsbeurteilung, die durch das Unternehmen selbst durchzuführen ist.
Bestellung eines Betriebsarztes
Die Bestellung eines Betriebsarztes muss schriftlich erfolgen und ist durch den Arbeitgeber zu veranlassen. Dabei ist sicherzustellen, dass der Betriebsarzt über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt und zur Ausübung der Tätigkeit befugt ist. Die Bestellung sollte in einem klaren Auftrag dokumentiert sein, der Aufgaben, Verantwortungsbereiche und Einsatzzeiten festhält. In vielen Fällen erfolgt die Bestellung über externe arbeitsmedizinische Dienste oder über überbetriebliche Dienste der Berufsgenossenschaften.
Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt:
Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Betriebsarzt ist als kontinuierlicher, partnerschaftlicher Prozess zu verstehen. Der Betriebsarzt soll frühzeitig in alle relevanten betrieblichen Prozesse eingebunden werden, insbesondere:
- bei der Planung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und Arbeitsverfahren,
- bei der Auswahl und dem Einsatz von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen,
- bei der Organisation der Ersten Hilfe,
- bei der Durchführung von Arbeitsplatzbegehungen und Gefährdungsbeurteilungen,
- bei arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen gemäß ArbMedVV,
- bei der Beratung zur betrieblichen Gesundheitsförderung.
Der Betriebsarzt unterliegt der Schweigepflicht und agiert in der Regel beratend. Er dokumentiert seine Tätigkeit in Form von Jahresberichten oder individuellen Betreuungsprotokollen. Für eine erfolgreiche Zusammenarbeit ist ein regelmäßiger Austausch zwischen Arbeitgeber, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und ggf. dem Betriebsrat essenziell.
Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist gemäß § 5 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) sowie nach DGUV Vorschrift 2 grundsätzlich in jedem Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zu bestellen. Die Einsatzzeiten richten sich dabei nach der Gefährdungsklasse und Anzahl der Beschäftigten. Auch in Betrieben mit besonderem Gefährdungspotenzial (z. B. mit Gefahrstoffen, Lärm, Maschinenarbeit oder hohen körperlichen Belastungen) kann unabhängig von der Mitarbeiteranzahl eine Fachkraft vorgeschrieben sein. Die Notwendigkeit ergibt sich in diesem Fall aus der Gefährdungsbeurteilung.
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung dafür, dass die Fachkraft über die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde verfügt. Die Bestellung kann sowohl intern erfolgen (z. B. durch einen qualifizierten Mitarbeiter) als auch extern über Dienstleister oder überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste.
Bei Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten kann die Pflicht zur Bestellung entfallen, wenn das alternative Betreuungsmodell gewählt und korrekt umgesetzt wird (siehe oben).
Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit:
Die Sicherheitsfachkraft (kurz: Sifa) unterstützt den Arbeitgeber in allen Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Ihre Aufgaben sind in § 6 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Dazu gehören unter anderem:
- Beratung bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen sowie bei der Einführung von Arbeitsverfahren,
- Unterstützung bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und der Auswahl von persönlichen Schutzausrüstungen,
- Durchführung von regelmäßigen Betriebsbegehungen,
- Mitwirkung bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung,
- Schulung und Unterweisung von Beschäftigten in Arbeitsschutzthemen,
- Untersuchung von Arbeitsunfällen und Erarbeitung von Präventionsmaßnahmen,
- Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt, dem Betriebsrat und weiteren Arbeitsschutzakteuren.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat eine beratende Funktion, jedoch keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern. Sie dokumentiert ihre Tätigkeiten und steht dem Arbeitgeber als kontinuierlicher Ansprechpartner zur Verfügung.
Weiterentwicklung
In den kommenden Jahren ist mit einer Weiterentwicklung der DGUV Vorschrift 2 zu rechnen. Themen wie die zunehmende Digitalisierung, psychische Belastungen am Arbeitsplatz und der demografische Wandel rücken dabei stärker in den Fokus. Auch EU-Initiativen legen verstärkten Wert auf psychische Gefährdungsbeurteilungen und integriertes betriebliches Gesundheitsmanagement.
Die DGUV wird ihre Vorschriften voraussichtlich entsprechend anpassen, um Unternehmen auch zukünftig praxisnahe und rechtssichere Handlungshilfen in einer sich wandelnden Arbeitswelt zu bieten.
Kontakt
Dreyfield Deutschland GmbH
Zuletzt geändert am: 8. April 2025
Beratungsfelder: Arbeits- & Gesundheitsschutz