Das neue Elektrogesetz (ElektroG) im Überblick

14. November 2021 | Letzte Aktualisierung:  10. April 2024
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Das neue Elektrogesetz (ElektroG) im Überblick

14. November 2021 | Letzte Aktualisierung:  10. April 2024

Zum 01. Januar 2022 tritt die dritte Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) in Kraft. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:

Neue Haftung für Marktplatz­betreiber und Fulfillment-Dienstleister
Viele ausländische Hersteller und Händler verkaufen Elektro- und Elektronikgeräte auf Plattformen wie Amazon, Ebay, Wish und Co. Im Rahmen des sog. „Dropshippings“ oder „Warehousings“ werden diese Artikel oftmals auch bei externen Fulfillment-Dienstleistern eingelagert. Vernachlässigt wird hier allerdings oft die Bestellung eines Bevollmächtigten sowie die Registrierung bei der Stiftung EAR samt aller Folgepflichten, worunter vor allem die Finanzierung der Entsorgung der Geräte fällt. Ziel des ElektroG3 ist es, die Haftung der Betreiber und Dienstleister auf die regelmäßige Prüfung der angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte auszuweiten. Sind Produkte nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen diesen nicht mehr vertrieben bzw. versendet werden, ansonsten drohen den Herstellern, Händlern, Plattformbetreibern und Dienstleistern hohe Strafen in Form von Bußgeldern sowie zivilrechtliche Maßnahmen. Ob tatsächlich Erfolge mit dieser Regelung einhergehen, bleibt allerdings abzuwarten. Die Schwierigkeit besteht nach wie vor darin, Marktplätze und Fulfillment-Provider im Ausland zu sanktionieren.

Neue Rücknahmepflichten im Handel
Zuletzt rückte der stationäre und elektronische Handel in den Fokus. Durch das ElektroG2 wurde die Rücknahmepflicht Elektro- und Elektronikgeräte für große Händler eingeführt. Durch das ElektroG3 wird diese Aufgabe nun ausgeweitet. Außerdem sollen etwaig entstandene Schlupflöcher des Vorgängergesetzes geschlossen werden:

  • Rückgabe von Altgeräten im Lebensmittel-Einzelhandel: Auch Lebensmittelmärkte mit einer Verkaufsfläche von min. 800qm sollen laut ElektroG3 nach den bekannten 0:1- bzw. 1:1-Regeln Altgeräte kostenfrei von Verbrauchern zurücknehmen müssen.
  • Kostenfreie Altgeräte-Rücknahme: Unter dem ElektroG3 sollen auch Verbraucher ihre alten Elektro- oder Elektronikgeräte immer komplett kostenlos an einen Händler zurückgeben oder -senden können. Die Rücknahme im Direktvertrieb soll immer “in zumutbarer Entfernung zum Ort der tatsächlichen Übergabe” erfolgen, in aller Regel also an der Haustür.
  • Neue Informations­pflichten im Handel:Auch Wiederverkäufer müssen Verbraucher über ihre Rechte zur kostenfreien Rückgabe von Elektroaltgeräten aktiv informieren. Beim Kauf eines Neugerätes müssen Verkäufer nochmals individuell über diese Möglichkeiten aufklären und sogar nach dementsprechenden Wünschen befragen.
  • Maximale Größe von kleinen Geräten: Ohne dass ein Neukauf notwendig ist sind Händler dazu verpflichtet, unter dem ElektroG3, jeweils bis zu 3 Altgeräte pro Rückgabe bis zu einer Kantenlänge von max. 25cm je Geräteart zur Entsorgung entgegenzunehmen. Die Abholung und Entsorgung großer Altgeräte müssen Onlinehändler aktiv anbieten (Kategorien 1, 2, 4) und Rückgabemöglichkeiten für kleine Geräte und Lampen (Kategorien 3, 5, 6) in zumutbarer Entfernung schaffen.

Neue Herstellerpflichten

Auch Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nun verschiedene neue Aufgaben:

  • Hinweispflichten auf kostenfreie Rücknahme: Verpflichtete Händler sowie Hersteller von B2C-Neugeräten müssen Verbraucher auf die Möglichkeiten zur kostenfreien Rückgabe von Altgeräten hinweisen.
  • Hinweispflichten für batterie­betriebene Elektro­geräte: Um es Dritten zu ermöglichen besondere Gefahren zu berücksichtigen müssen Elektro- und Elektronikgeräten, welche Batterien oder Akkus enthalten, Informationen über deren Typ und chemisches System beigefügt werden.
  • Entnehmbarkeit von Batterien und Akkus: Batterien und Akkumulatoren sollen “mit handels­üblichem Werkzeug” vom Endnutzer oder unabhängigem Fachpersonal aus Altgeräten bei der Rückgabe problemlos und zerstörungsfrei entnommen werden können. Hersteller müssen außerdem Informationen dazu beifügen.
  • Kennzeichnung von B2B-Geräten: Da im EU-Ausland die Kennzeichnung oft verpflichtend vorgeschrieben ist, führt die neue Kennzeichnungspflicht zu einer Harmonisierung der Anforderungen und damit auch zu reduzierten Aufwänden für unterschiedliche Länderversionen.
    Auch professionelle Elektro- und Elektronikgeräte müssen mit dem Symbol des durchge-strichenen Mülleimers versehen werden. Wenn die Geräte bis 31. Dezember 2022 in Verkehr gebracht werden muss bereits produzierte Lagerware allerdings nicht nachträglich gekennzeichnet werden.
  • Hinweispflichten für B2B-Geräte: Verschiedene Pflichthinweise müssen Hersteller professioneller Elektro- oder Elektronikgeräte unter dem ElektroG3 ebenfalls – wie bisher auch schon B2C-Hersteller –gegenüber den Nutzern der Produkte ausbringen. Neben der Erläuterung des Hintergrunds des oben erwähnten Mülleimer-Symbols, müssen sie über die Rückgabemöglichkeiten von Altgeräten und die Eigenverantwortung der Nutzer zum Löschen ihrer privaten Daten vor der Entsorgung informieren.
  • Rücknahmekonzept für B2B-Geräte:Hersteller von professionellen Geräten sind im Rahmen der Erstregistrierung der Gemeinsamen Stelle, Stiftung EAR, verpflichtet, ein Konzept zur Rücknahme und Verwertung der entsprechenden Altgeräte zu präsentieren, welches geprüft und akzeptiert werden muss.
  • Bevollmächtigung: Ab Januar 2023 müssen Onlinehändler aus Drittstaaten hierzulande Bevollmächtigte einsetzen. Die Bevollmächtigung muss mindestens drei Monate wirksam sein und eine Gewähr ist nötig für die Pflichterfüllung ab 20 Registrierungen pro Bevollmächtigten.

Weitere Neuerungen
Außerdem sieht das neue Elektrogesetz folgende weitere Neuerungen vor:

  • Sammelstellenlogo: Das einheitliche Sammelstellenlogo steht bereit und muss genutzt werden (§ 12). Das bedeutet, dass Endnutzer auf die Sammel- und Rücknahmestellen hingewiesen werden sollen.
  • Erstbehandlungsanlagen werden Annahme­stellen: Annahmestellen dürfen Zertifizierte Erstbehandlungsanlagen sein. Somit sind ÖrE, Vertreiber, Hersteller und Erstbehandlungsanlagen mögliche Rückgabestellen für private Endverbraucher. Ein Zerbrechen der Altgeräte, eine Freisetzung von Schadstoffen und die Entstehung von Brandrisiken müssen vermieden wird. Die Einsortierung der Altgeräte, insbesondere der batteriebetriebenen Altgeräte, in die Behältnisse hat an den eingerichteten Übergabestellen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder unter seiner Aufsicht zu erfolgen.

Weitere neue Verpflichtungen aus anderen Gesetzen

Neben dem neuen Elektrogesetz werden auch aus anderen anwendbaren gesetzlichen Regelungen noch weitere Anforderungen erwartet, welche von den betroffenen Herstellern bzw. Händlern umzusetzen sein werden. Diese können ggf. auch schon vor dem Inkrafttreten des ElektroG3 relevant werden:

  • Informations­pflichten für Hersteller: In Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie sollen Hersteller neuer Elektro- und Elektronikgeräte zukünftig jährlich über die Erreichung der gesetzlich geforderten Sammelquote von Altgeräten (aktuell 65%) sowie der Verwertungsquoten in § 22 ElektroG öffentlich informieren müssen. Unter dem ElektroG3 sollen Hersteller professioneller Geräte“die finanziellen und organisa-torischen Mittel” für die Rücknahme und Entsorgung der von ihnen neu in Verkehr gebrachten Artikel vorhalten müssen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass damit ausdrücklich keine versteckte finanzielle Garantie für den Insolvenzfall gemeint ist, sondern vielmehr Maßnahmen “in Eigenverantwortung der Verpflichteten”.
  • Obhutspflicht für Händler: Im September 2020 das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) um verschiedene Ver- und Gebote für Wiederverkäufer erweitert, um gegen die Vernichtung noch gebrauchsfähiger Retouren vorzugehen, welche unter dem Sammelbegriff Obhutspflicht geführt werden. Dazu zählt das Verbot, intakte Elektro- und Elektronikgeräte vor oder nach Rücksendung an den Händler durch eine Entsorgung dem Markt zu entziehen, obwohl diesenach einer Instandsetzung oder Wiederaufbereitung, noch benutzbar wären. Vertreiber müssen aber zukünftig auch Verzeichnisse über alle Retouren und deren Verbleib führen. Hier stehen die genauen Prozesse und Kontrollmaßnahmen noch nicht fest. Eine Rechtsverordnung, die die Obhutspflicht konkret umsetzen würde, fehlte in Deutschland bisher.

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