Hinweisgebersystem ab Dezember verpflichtend

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Durch die im Jahr 2019 erlassene Whistleblower-Richtlinie (RL (EU) 2019/1937) sollen Hinweisgeber (Whistleblower) zukünftig Missstände bzw. Rechtsverstöße innerhalb von Unternehmen bzw. Behörden oder Kommunen melden. Ziel ist ein verbesserter Schutz der Hinweisgeber vor Sanktionen wie Entlassungen und Schadensersatzansprüchen. Die Mitgliedstaaten waren dabei verpflichtet, die Richtlinie bis zum 17.12.2021 in nationales Recht umzusetzen.

Was bedeutet das konkret für Ihr Unternehmen?

Unternehmen ab 250 Mitarbeitern müssen ab dem 17.12.2021, sowie Unternehmen ab 50 Mitarbeitern ab dem 17.12.2023 einen sicheren Kanal für Hinweisgeber etablieren und betreiben, über den vertrauliche Meldungen zu etwaigen Gesetzesverstößen o.ä. gemeldet werden können. Die Missachtung dieser Anforderungen kann zu empfindlichen Bußgeldern, aber auch zu wirtschaftlichen Risiken oder Reputationsschäden führen.

Die Implementierung ist zwar vorerst nur verpflichtend für Unternehmen ab 250 Mitarbeitern, Unternehmen ab 50 Mitarbeitern sollten jedoch ebenso bereits jetzt aktiv werden. Zudem kann ein Hinweisgebersystem auch für Unternehmen unter dieser Schwelle äußerst sinnvoll sein und ist für eine funktionierende Compliancekultur sogar unabdingbar.

Wir beraten Sie gerne.

Gern unterstützen wir Sie bei der Etablierung geeigneter sicherer interner Meldekanäle. Zusätzlich empfiehlt es sich, auch eine interne Hinweisgeberrichtlinie zu implementieren, sodass die Mitarbeiter u.a. Informationen bzw. Anweisungen zum Umgang mit dem Hinweisgebersystem und zu meldewürdigen Zuständen erhalten. Kommen Sie für ein unverbindliches Angebot gern auf uns zu.

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine und öffentlich zugängliche Informationen, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu bewerten sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über die sich in Zusammenhang mit diesem Thema befindlichen Informationen treffen. Für die Richtigkeit der in diesem Artikel enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.