Preisangabenverordnung: neue Regeln ab Mai 2022

26. April 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024
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Preisangabenverordnung: neue Regeln ab Mai 2022

26. April 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024

Zum 28. Mai 2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Eine neue zusätzliche Informationspflicht bei der Werbung mit Preisermäßigungen (Reduzierungen, Rabatte, etc.) als auch die angepasste Auszeichnung des Grundpreises sind nur einige Neuerungen. Die Verordnung gilt sowohl für den stationären Handel als auch für den Online-Handel.

Informationspflichten bei Werbung mit Preisermäßigungen
Gemäß dem neu geschaffenen § 11 PAngV müssen Händler in Zukunft bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der für die identische Ware innerhalb der letzten 30 Tage verlangt wurde. Damit will der Gesetzgeber auf sogenannte „Schaukel-“ oder „Mondpreise“ reagieren. Die Neuregelung bezieht sich allein auf den Gesamtpreis und ist ausschließlich auf die Bekanntgabe echter Preisermäßigungen anzuwenden.

Hinweis: Um ab Mai entsprechende Angaben machen zu können, sollten Händler bereits ab jetzt die bisher angesetzten Preise dokumentieren!

Die Pflicht entfällt für allgemeine Preisanpassungen oder die schlichte Bekanntgabe eines ermäßigten Preises, soweit auf eine Information über den vorherigen Preis oder die Tatsache der Preisherabsetzung verzichtet wird. Die Neuregelung gilt somit auch nicht für Werbeformulierungen wie „Knallerpreis“ oder „Dauerniedrigpreis“ als auch die werbetechnische Herausstellung zum Beispiel durch rote Schrift oder besonders große Zahlen. Soweit allerdings konkret mit einer Preisherabsetzung, beispielsweise durch die Wörter „reduziert“ oder „jetzt billiger“, geworben wird, ist künftig der Referenzpreis anzugeben.

Ausnahme: Bei der Preisherabsetzung schnell verderblicher Waren oder von Waren mit kurzer Haltbarkeit entfällt die Pflicht zur Angabe des Referenzpreises. Der Gesetzgeber will hier die vermeidbare Lebensmittel­vernichtung verhindern und einen Beitrag zu mehr Nachhaltigkeit leisten. Der Händler muss in diesen Fällen allerdings darauf hinweisen, dass der Preis wegen des drohenden Verderbs oder Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums herabgesetzt wurde.

Die Grundpreisangabe
Bereits seit dem 01. September 2000 gilt die Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung. Für viele Produkte muss seitdem eine zusätzliche Preisangabe, der sogenannte „Grundpreis“ angegeben werden. Die ist der Preis je Mengeneinheit (z.B. Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter), einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Bestandteile. Die Angabe des Grundpreises soll dem Käufer einen leichteren Preisvergleich ermöglichen, besonders bei Packungen mit unterschiedlicher Füllmenge.

Nach der neuen Regelung ist es für die bessere Preistransparenz vorgegeben, dass grundsätzlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengeneinheit für die Angabe des Grundpreises genutzt wird.

Der Grundpreis muss – neben dem Endpreis – bei folgenden Waren angegeben werden, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden:

  • Waren in Fertigpackungen
  • Waren in offenen Verpackungen
  • Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Umhüllungen abgegeben werden

Der Grundpreis muss für den Verbraucher „unmissverständlich“, „klar erkennbar“ und „gut lesbar“ sein. Das bedeutet Gesamt- und Grundpreis müssen auf einen Blick erkennbar sein. Gerade im Online-Handel sollte daher berücksichtigt werden, dass dies nicht erfüllt ist, wenn erst ein separater Link angeklickt werden muss oder erst ein Mouse-Over den Grundpreis sichtbar macht.

Verstöße
Verstöße gegen die Preisangabenverordnung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Außerdem können sie von Wettbewerbsvereinen und Mitbewerbern nach § 1 UWG im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs verfolgt werden. Oft sind Fehler bei der Warenauszeichnung aber nicht auf bewusste Verstöße zurückzuführen: oftmals mangelt es vielmehr daran, dass sich die Betroffenen nicht mit den Details der Preisangabenverordnung beschäftigt haben. Gerne beraten wir Sie bei der korrekten Umsetzung der Preisangabenverordnung – sowohl im Online-Handel als auch im stationären Einzelhandel.

Kontakt

Dreyfield Deutschland GmbH
Mies-van-der-Rohe-Str. 8
80807 München

Tel.: +49 (0) 89 12414-9000
Fax: +49 (0) 89 12414-9099

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