Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG)

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Am 1. Dezember 2021 trat das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft.

Die Situation zum Datenschutz für die Telekommunikation und die Telemedien in Deutschland war bis zu diesem Zeitpunkt recht unübersichtlich. Es gab unterschiedliche Gesetze auf deutscher und europäischer Ebene:

Europäische Union:

  • ePrivacy-Richtlinie
  • Cookie-Richtlinie
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Deutschland:

  • Telemediengesetz (TMG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere datenschutzrechtliche Sonder-Vorschriften

Da zeitgleich mit der DSGVO auch ursprünglich die sogenannte „ePrivacy-Verordnung“ auf europäischer Ebene in Kraft treten sollte, man sich bisher aber innerhalb der europäischen Union noch nicht auf eine solche einige konnte, sind einige Lücken und Widersprüchlichkeiten entstanden.

In der Begründung zum Gesetz wird daher ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Nebeneinander von DSGVO, TMG und TKG zu Rechtsunsicherheiten sowohl bei Verbrauchern, die Telemedien und elektronischen Kommunikationsdienste nutzen, als auch bei Anbietern von diesen Diensten und bei den Aufsichtsbehörden geführt hat. Hier soll das Gesetz „für Rechtsklarheit sorgen und einen wirksamen Datenschutz und Schutz der Privatsphäre der Endnutzer gewährleisten.“

Auf dieser Seite werden wir zu den wichtigsten Aspekten und Änderungen der Rechtslage einige Erläuterungen geben. Außerdem ist hier der vollständige Gesetzestext (Stand 10/2021) zu finden. Ausgewählte Artikel der DSGVO, auf die im TTDSG Bezug genommen wird, sind ebenfalls enthalten.

Das TTDSG hat zwei Zielgruppen von Anbietern im Blick: zum einen Anbieter von Telekommunikationsdiensten und zum anderen Anbieter von Telemedien. Diese beiden Gruppen unterscheiden sich wie folgt:

  • Telekommunikationsdienstanbieter sind Betreiber von Diensten wie z.B. Messengern (WhatsApp, Signal, Telegram etc.), Videokonferenzen (Zoom, MS-Teams, Big Blue Button, Jitsi etc.) und webbasierte E-Mail-Diensten (GMX, Web.de, GMail, Posteo etc.). Diese Betreiber unterliegen dem Teil 2 des Gesetzes, also den Regelungen zum „Datenschutz und Schutz der Privatsphäre in der Telekomunikation“ (§§ 3-18 TTDSG).
  • Telemedienanbieter sind diejenigen, die Websites im Internet bereitstellen. Diese Anbieter fallen unter den Teil 3 des Gesetzes, also unter die Regelungen zum „Telemediendatenschutz und Endeinrichtungen“ (§§ 19-26 TTDSG).

Digitales Erbe

In § 4 TTDSG heißt es:

Das Fernmeldegeheimnis steht der Wahrnehmung von Rechten gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes nicht entgegen, wenn diese Rechte statt durch den betroffenen Endnutzer durch seinen Erben oder eine andere berechtigte Person, die zur Wahrnehmung der Rechte des Endnutzers befugt ist, wahrgenommen werden.

Dies stärkt insbesondere die Rechte von Erben, die die persönlichen Daten des Verstorbenen nach dessen Tod, aus einem Medium (z.B. Facebook) löschen wollen.

Bußgelder

In § 28 TTDSG heißt es:

  1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 8 Absatz 6 für eine Telekommunikationsanlage wirbt,
    2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Verkehrsdaten verarbeitet,
    3. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 3 dort genannte Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    4. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 3 Verkehrsdaten verarbeitet,
    5. entgegen § 12 Absatz 2 Verkehrsdaten nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    6. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
    7. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 5 oder § 14 Absatz 5 die Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,
    8. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 2 den Endnutzer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert,
    9. entgegen § 15 Absatz 2 erster Halbsatz die Rufnummernanzeige unterdrückt oder veranlasst, dass diese unterdrückt wird,
    10. entgegen § 19 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass der Nutzer einen dort genannten Dienst beenden oder in Anspruch nehmen kann,
    11. entgegen § 20 personenbezogene Daten verarbeitet,
    12. entgegen § 22 Absatz 5 Satz 1 oder § 23 Absatz 3 Satz 1 oder § 24 Absatz 4 Satz 1 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder
    13. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 eine Information speichert oder auf eine Information zugreift.
  2. Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 9, 11, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
  3. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
    1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 9,
    2. der Bundesbeauftragte oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 8 und im Fall des Absatzes 1 Nummer 13, soweit die Speicherung von oder der Zugriff auf Informationen durch Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder durch Bundesbehörden erfolgt.
  4. Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes werden keine Geldbußen verhängt.

Hinweis: Die Bußgelder orientieren sich dabei an dem bisherigen Bußgeldrahmen des TKG und nicht an der DSGVO. Anbieter müssen sich aber klar sein, dass die Regelungen nebeneinander anwendbar sind, d.h. es kann aufgrund eines Verstoßes gleichzeitig ein Bußgelder nach DSGVO als auch nach TTDSG verhängt werden.

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