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KonTraG: Warum Risikofrüherkennung Chefsache ist

Das KonTraG machte die Risikofrüherkennung 1998 zur Leitungsaufgabe. Der Beitrag erklärt, was § 91 Abs. 2 AktG konkret verlangt, warum die Pflicht über § 43 GmbHG und § 1 StaRUG längst auch den Mittelstand erfasst – und wo die persönliche Haftung der Geschäftsleitung beginnt.

Stand: 4. Juni 2026 4 min Lesezeit Als PDF

Wenn ein Unternehmen in eine existenzielle Schieflage gerät, fällt der Blick schnell auf die Geschäftsleitung: Hätte sie die Entwicklung früher erkennen müssen? Das deutsche Recht beantwortet diese Frage seit über zwei Jahrzehnten mit einem klaren Ja. Den Grundstein legte das KonTraG, das die Risikofrüherkennung zur ausdrücklichen Leitungsaufgabe erhob. Wer die Tragweite dieser Pflicht unterschätzt, riskiert nicht nur das Unternehmen, sondern auch die persönliche Haftung.

KonTraG

Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich trat am 1. Mai 1998 in Kraft. Als Artikelgesetz änderte es vor allem das Aktiengesetz und das Handelsgesetzbuch mit dem Ziel, die Unternehmensführung und -überwachung zu verbessern. Kernstück ist der neu eingefügte § 91 Abs. 2 AktG, der den Vorstand verpflichtet, ein Überwachungssystem zur frühen Erkennung bestandsgefährdender Entwicklungen einzurichten.

Was das Gesetz konkret verlangt

Der Gesetzgeber formuliert in § 91 Abs. 2 AktG, der Vorstand habe geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Aus dieser knappen Vorschrift ergeben sich in der Praxis mehrere konkrete Anforderungen, die zusammen einen geschlossenen Regelkreis bilden.

Risiken identifizieren

Das Unternehmen muss systematisch erfassen, welche Entwicklungen seinen Fortbestand gefährden können. Da bestandsgefährdende Lagen meist aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelrisiken entstehen, reicht eine isolierte Betrachtung nicht aus; gefragt ist eine regelmäßige Risikoanalyse über alle wesentlichen Bereiche hinweg.

Risiken bewerten und verdichten

Die identifizierten Risiken werden nach Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Auswirkung bewertet und anschließend zu einem Gesamtbild verdichtet (Risikoaggregation). Erst diese Aggregation zeigt, ob das Zusammenwirken einzelner Risiken eine bestandsgefährdende Schwelle erreichen könnte.

Überwachen und berichten

Das Überwachungssystem läuft fortlaufend, nicht punktuell. Wesentliche Risiken sind im Lagebericht des Jahresabschlusses darzustellen, und bei prüfungspflichtigen Gesellschaften beurteilt der Abschlussprüfer, ob das Früherkennungssystem seine Aufgabe erfüllen kann.

Nicht nur ein Thema für die Aktiengesellschaft

Der Wortlaut des § 91 Abs. 2 AktG richtet sich unmittelbar an den Vorstand einer Aktiengesellschaft. Dennoch reicht die Wirkung weit darüber hinaus. Über die sogenannte Ausstrahlungswirkung wird die Sorgfaltspflicht auch auf die Geschäftsführung einer GmbH übertragen, deren Pflichtenmaßstab sich aus § 43 GmbHG ergibt. Eine spürbare Verschärfung brachte das StaRUG: Seit dem 1. Januar 2021 normiert dessen § 1 eine rechtsformübergreifende Pflicht zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement, die ausdrücklich für Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen jeder Größenordnung gilt. Damit ist die ursprünglich aktienrechtliche Anforderung im Kern für den gesamten Mittelstand verbindlich geworden.

1998

Inkrafttreten des KonTraG – seither ist die Risikofrüherkennung eine ausdrückliche Leitungsaufgabe.

§ 91 II

AktG – die zentrale Vorschrift, die zur Einrichtung eines Risikofrüherkennungssystems verpflichtet.

2021

Ausweitung durch § 1 StaRUG auf alle haftungsbeschränkten Gesellschaften – rechtsformübergreifend.

Warum Risikofrüherkennung Haftungsfragen berührt

Die adäquate Funktionsweise des Früherkennungssystems gehört zur Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung. Fehlt ein solches System oder werden erkannte Risiken nicht mit geeigneten Gegenmaßnahmen beantwortet, kann dies im Schadensfall zu einer persönlichen Innenhaftung führen – unabhängig davon, ob es später tatsächlich zu einem Restrukturierungs- oder Insolvenzverfahren kommt. Eine nachvollziehbare Dokumentation der Risikolage und der getroffenen Entscheidungen ist daher nicht nur eine Frage guter Unternehmensführung, sondern ein wirksamer Schutz für die handelnden Personen. Für den strukturierten Aufbau eines solchen Systems bietet die Compliance-Beratung den passenden Rahmen, in dem sich Risikofrüherkennung mit den übrigen Pflichten der Geschäftsleitung verzahnen lässt.

Zum Mitnehmen

Die Pflicht zur Risikofrüherkennung beginnt nicht erst in der Krise, sondern besteht im laufenden Betrieb. Wer als Geschäftsleitung ein funktionierendes Früherkennungssystem unterhält, die Risikolage regelmäßig bewertet und seine Entscheidungen dokumentiert, erfüllt nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern minimiert zugleich das eigene Haftungsrisiko.

Häufige Fragen

Gilt das KonTraG auch für meine GmbH?

Der Wortlaut des § 91 Abs. 2 AktG betrifft unmittelbar die Aktiengesellschaft. Über die Ausstrahlungswirkung und den Sorgfaltsmaßstab des § 43 GmbHG wird die Pflicht zur Risikofrüherkennung jedoch auch auf die GmbH-Geschäftsführung übertragen. Spätestens seit § 1 StaRUG zum 1. Januar 2021 gilt eine rechtsformübergreifende Pflicht, die ausdrücklich auch haftungsbeschränkte Gesellschaften jeder Größe erfasst.

Was bedeutet Risikoaggregation in diesem Zusammenhang?

Bestandsgefährdende Lagen entstehen selten aus einem einzelnen Risiko, sondern aus dem Zusammenwirken mehrerer Einzelrisiken. Die Risikoaggregation fasst diese Einzelrisiken zu einem Gesamtbild zusammen, um zu beurteilen, ob ihr kombiniertes Wirken eine existenzielle Schwelle erreichen könnte. Erst diese Gesamtschau macht die eigentliche Gefährdungslage sichtbar.

Welche Folgen hat ein fehlendes Früherkennungssystem?

Da der Betrieb eines funktionierenden Früherkennungssystems zur Sorgfaltspflicht der Geschäftsleitung gehört, kann sein Fehlen im Schadensfall eine persönliche Haftung begründen. Maßgeblich ist, ob bei rechtzeitiger Erkennung ein Schaden vermeidbar gewesen wäre. Eine sorgfältige Dokumentation der Risikobewertung und der eingeleiteten Maßnahmen ist daher von erheblicher Bedeutung.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine und öffentlich zugängliche Informationen, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu bewerten sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über die sich in Zusammenhang mit diesem Thema befindlichen Informationen treffen. Für die Richtigkeit der in diesem Artikel enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

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