Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland von 12,82 € auf 13,90 € brutto pro Zeitstunde gestiegen. Die Anhebung um 8,42 % betrifft rund 6,6 Millionen Beschäftigte und stellt Arbeitgeber vor konkrete Pflichten — von der Lohnanpassung über die Minijob-Verdienstgrenze bis zur Dokumentation. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Eckdaten, Pflichten und Auswirkungen im Überblick.
Mindestlohn (gesetzlich)
Untere Lohngrenze, die in Deutschland seit dem 1. Januar 2015 nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt. Sie darf grundsätzlich von keinem Arbeitgeber unterschritten werden. Die Höhe wird alle zwei Jahre durch die unabhängige Mindestlohnkommission überprüft und per Verordnung des Bundeskabinetts angepasst.
13,90 €
brutto pro Zeitstunde seit 1. Januar 2026
+8,42 %
Anstieg gegenüber dem Vorjahreswert von 12,82 €
6,6 Mio.
Beschäftigte profitieren von der Anhebung
Quelle: Statistisches Bundesamt, Mindestlohnkommission 2025
Entwicklung des Mindestlohns
Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Jahr 2015 hat sich die Lohnuntergrenze von ursprünglich 8,50 € auf 13,90 € erhöht. Die Anhebung zum 1. Januar 2026 ist die fünfte Anpassung per Mindestlohnanpassungsverordnung. Ein weiterer Schritt auf 14,60 € folgt zum 1. Januar 2027 — die kumulative Erhöhung über beide Stufen beträgt 13,88 %.
Branchenspezifische Mindestlöhne
Neben dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn existieren in mehreren Branchen verbindliche höhere Lohnuntergrenzen. Sie werden über Tarifverträge geregelt, durch das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder die Pflegekommission verbindlich erklärt. Besonders deutlich liegen die Werte in der Pflege über dem allgemeinen Niveau:
Was Arbeitgeber jetzt umsetzen müssen
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt unmittelbar — eine Übergangsfrist gibt es nicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, alle betroffenen Vergütungen rückwirkend zum 1. Januar 2026 anzupassen. Vier Schritte sind dabei zentral:
Lohnstrukturen prüfen
Identifizieren Sie alle Beschäftigungsverhältnisse, in denen der effektive Stundenlohn unter 13,90 € brutto liegt — einschließlich Minijobs, Werkstudenten und Aushilfen. Stücklohn- und Akkordvereinbarungen müssen ebenfalls den Mindeststundenlohn rechnerisch sichern.
Verträge und Lohnabrechnung anpassen
Bestehende Arbeitsverträge müssen schriftlich angepasst werden, sofern Stundenlöhne explizit ausgewiesen sind. Bei pauschalen Monatsgehältern empfiehlt sich eine schriftliche Bestätigung des korrekten Stundenlohns. Lohnabrechnungssysteme sind ab Januar 2026 mit dem neuen Wert zu hinterlegen.
Arbeitszeit dokumentieren
Für Minijobs und in Branchen mit erhöhter Schwarzarbeitsgefahr (Bau, Gastronomie, Logistik, Reinigung, Pflege u.a.) bleibt die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG bestehen. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind innerhalb von sieben Tagen zu erfassen und zwei Jahre aufzubewahren.
Mitarbeiter informieren
Eine schriftliche Information an betroffene Beschäftigte schafft Transparenz und reduziert Rückfragen. Ergänzend empfiehlt sich die Aktualisierung interner Lohnrichtlinien und ein Hinweis an die Personalabteilung zur künftigen Stufe ab 1. Januar 2027 (14,60 €).
Konsequenzen bei Verstößen
Achtung
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Bei Bußgeldern über 2.500 € droht zusätzlich ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Kontrolle obliegt der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Zollverwaltung.
Auswirkungen auf Minijobs und Midijobs
Die Verdienstgrenze für Minijobs ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Sie steigt zum 1. Januar 2026 ebenfalls — ebenso die obere Übergangsgrenze für Midijobs. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Bis 31.12.2025
- Mindestlohn: 12,82 €/h
- Minijob-Grenze: 556 €/Monat
- Midijob-Bereich: 556,01 € bis 2.000 €
- Maximale Wochenstunden im Minijob: ca. 10 Stunden
- Verdienstobergrenze pro Jahr: 6.672 €
Seit 01.01.2026
- Mindestlohn: 13,90 €/h
- Minijob-Grenze: 603 €/Monat
- Midijob-Bereich: 603,01 € bis 2.000 €
- Maximale Wochenstunden im Minijob: weiterhin ca. 10 Stunden
- Verdienstobergrenze pro Jahr: 7.236 €
Prüf-Checkliste für Arbeitgeber
Die folgenden Punkte sollten Sie zeitnah nach der Anhebung kontrollieren — idealerweise bis Ende des ersten Quartals 2026:
- Alle Stundenlöhne unter 13,90 € identifiziert und angepasst
- Lohnabrechnungssysteme auf den neuen Mindestlohn umgestellt
- Minijob-Verdienstgrenzen geprüft und Verträge bei Bedarf neu gestaltet
- Arbeitszeitdokumentation in dokumentationspflichtigen Branchen sichergestellt
- Anpassung von Stücklohn-, Akkord- und Provisionsvereinbarungen rechnerisch geprüft
- Aushilfen, Werkstudenten und Praktikanten gesondert betrachtet (Ausnahmen prüfen)
- Information an betroffene Beschäftigte schriftlich versendet
- Folgestufe zum 1. Januar 2027 (14,60 €) im Personalkalender vermerkt
Häufige Fragen zum Mindestlohn 2026
Wer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn?
Grundsätzlich alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland — unabhängig von Branche, Region oder Vertragsart. Der Mindestlohn gilt sowohl für Vollzeit- als auch für Teilzeit-Beschäftigte, für Minijobber und für ausländische Beschäftigte, sofern sie in Deutschland tätig sind.
Welche Ausnahmen vom Mindestlohn gibt es?
Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Pflichtpraktikanten im Rahmen einer Schul- oder Hochschulausbildung, freiwillige Praktika bis zu drei Monaten Dauer zur Berufsorientierung, Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung sowie Langzeitarbeitslose während der ersten sechs Monate einer neuen Beschäftigung. Selbstständige und Ehrenamtliche fallen ebenfalls nicht unter das Mindestlohngesetz.
Was passiert bei einem Verstoß gegen das Mindestlohngesetz?
Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 500.000 € geahndet werden. Beschäftigte haben rückwirkend Anspruch auf die Differenz zwischen gezahltem und gesetzlichem Lohn — der Anspruch verjährt nach drei Jahren. Bei Bußgeldern ab 2.500 € droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Kontrolliert wird durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung.
Müssen bestehende Arbeitsverträge zwingend schriftlich angepasst werden?
Wenn der Stundenlohn explizit im Arbeitsvertrag genannt ist, sollte eine schriftliche Anpassung erfolgen. Bei pauschalen Monatsgehältern reicht eine rechnerische Sicherstellung des Mindeststundenlohns aus. Eine Vertragsergänzung oder Bestätigungsschreiben sind in jedem Fall empfehlenswert, um Rechtssicherheit für beide Seiten zu schaffen.
Wie hoch wird der Mindestlohn 2027 sein?
Zum 1. Januar 2027 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 14,60 € brutto pro Stunde. Diese zweite Stufe wurde bereits durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen und tritt automatisch in Kraft. Die Minijob-Grenze steigt parallel auf 633 € pro Monat.















