AGG für den BetriebsratDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der Betriebsratsarbeit
Der Betriebsrat wacht darüber, dass im Betrieb niemand benachteiligt wird, und wirkt aktiv an der Verhinderung von Diskriminierung mit. Diese Schulung vermittelt die Grundlagen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, ordnet die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Gremiums ein und zeigt, wie der Betriebsrat seine Aufgaben aus § 75 BetrVG und § 17 AGG in der Praxis wahrnimmt.
- Benachteiligungsverbot und die acht Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG
- Überwachungs- und Mitwirkungsrechte nach § 80 BetrVG und § 17 AGG
- Beschwerderecht, Maßregelungsverbot und Handlungsoptionen des Gremiums
- Erforderliche Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte vor Benachteiligung zu schützen. Dem Betriebsrat kommt dabei eine doppelte Rolle zu: Er überwacht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Einhaltung des AGG und wirkt nach § 17 Abs. 1 AGG aktiv an der Verwirklichung des Benachteiligungsverbots mit. Wer diese Aufgaben ausfüllen will, muss die Systematik des Gesetzes, die geschützten Merkmale und die Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung sicher kennen.
Die Schulung verbindet die Grundlagen des AGG mit den konkreten Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Anhand typischer Fälle aus Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Vergütung und Kündigung wird deutlich, wo Diskriminierungsrisiken entstehen und wie das Gremium darauf reagiert, von der Beschwerde nach § 13 AGG bis zur Mitwirkung an betrieblichen Schutzmaßnahmen nach § 12 AGG.
Module der Schulung
Grundlagen des AGG
- Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
- Die acht geschützten Merkmale des § 1 AGG
- Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung
- Zulässige unterschiedliche Behandlung nach §§ 8 bis 10 AGG
Rolle und Rechte des Betriebsrats
- Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
- Benachteiligungsverbot des § 75 Abs. 1 BetrVG
- Mitwirkung an der Diskriminierungsverhinderung nach § 17 Abs. 1 AGG
- Handlungsmöglichkeiten bei groben Verstößen nach § 17 Abs. 2 AGG
Schutzmaßnahmen und Beschwerden
- Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG
- Beschwerderecht der Beschäftigten nach § 13 AGG und die Beschwerdestelle
- Leistungsverweigerungs- und Entschädigungsansprüche nach §§ 14, 15 AGG
- Maßregelungsverbot nach § 16 AGG
Praxis im Betrieb
- Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung und Bewerberauswahl
- Gleichbehandlung bei Vergütung, Beförderung und Weiterbildung
- Beteiligung des Betriebsrats in personellen Einzelmaßnahmen
- Sensibilisierung der Belegschaft und betriebliche Regelungen
Aufbau des Schulungstags
Rechtliche Grundlagen
- Systematik und Anwendungsbereich des AGG
- Geschützte Merkmale und Formen der Benachteiligung
- Zulässige Ungleichbehandlung und ihre Grenzen
Betriebsrat und Praxis
- Überwachungs- und Mitwirkungsrechte des Gremiums
- Beschwerdestelle, Schutzmaßnahmen und Ansprüche
- Fallarbeit anhand typischer betrieblicher Konstellationen
Was die Teilnehmenden mitnehmen
Rechtssicher urteilen
Sie erkennen Benachteiligungen im Sinne des AGG und können sie von zulässiger Ungleichbehandlung abgrenzen.
Rechte kennen
Sie kennen die Überwachungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und wissen, wann und wie Sie sie einsetzen.
Beschäftigte schützen
Sie wissen, wie Beschwerden ablaufen und wie der Betriebsrat an betrieblichen Schutzmaßnahmen mitwirkt.
Praxis gestalten
Sie übertragen die Vorgaben auf Stellenausschreibung, Auswahl, Vergütung und personelle Einzelmaßnahmen.
Termine und Verfügbarkeit
Rechtliche Grundlage
Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden, wozu ausdrücklich auch das AGG zählt. Ergänzend verpflichtet § 75 Abs. 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, jede Benachteiligung aus den dort genannten Gründen zu unterbinden. Nach § 17 Abs. 1 AGG wirkt der Betriebsrat an der Verwirklichung des Benachteiligungsverbots mit.
Schulungen, die dieses Wissen vermitteln, sind in aller Regel im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, weil sie unmittelbar an die gesetzlichen Aufgaben des Gremiums anknüpfen. Die Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber; für die Dauer der Teilnahme bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG bestehen.
Unsicher, welches Format zu Ihrem Team passt?
Ob offene Schulung für einzelne Beschäftigte oder Inhouse-Tag für die ganze Belegschaft — wir beraten Sie in einem kurzen Erstgespräch, welches Format und welcher Zuschnitt für Ihre Situation sinnvoll sind.















