AGG für den BetriebsratDas Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in der Betriebsratsarbeit

Der Betriebsrat wacht darüber, dass im Betrieb niemand benachteiligt wird, und wirkt aktiv an der Verhinderung von Diskriminierung mit. Diese Schulung vermittelt die Grundlagen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, ordnet die Mitbestimmungs- und Überwachungsrechte des Gremiums ein und zeigt, wie der Betriebsrat seine Aufgaben aus § 75 BetrVG und § 17 AGG in der Praxis wahrnimmt.

  • Benachteiligungsverbot und die acht Diskriminierungsmerkmale des § 1 AGG
  • Überwachungs- und Mitwirkungsrechte nach § 80 BetrVG und § 17 AGG
  • Beschwerderecht, Maßregelungsverbot und Handlungsoptionen des Gremiums
  • Erforderliche Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG
Worum es geht

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet Arbeitgeber, Beschäftigte vor Benachteiligung zu schützen. Dem Betriebsrat kommt dabei eine doppelte Rolle zu: Er überwacht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Einhaltung des AGG und wirkt nach § 17 Abs. 1 AGG aktiv an der Verwirklichung des Benachteiligungsverbots mit. Wer diese Aufgaben ausfüllen will, muss die Systematik des Gesetzes, die geschützten Merkmale und die Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung sicher kennen.

Die Schulung verbindet die Grundlagen des AGG mit den konkreten Beteiligungsrechten des Betriebsrats. Anhand typischer Fälle aus Stellenausschreibung, Auswahlverfahren, Vergütung und Kündigung wird deutlich, wo Diskriminierungsrisiken entstehen und wie das Gremium darauf reagiert, von der Beschwerde nach § 13 AGG bis zur Mitwirkung an betrieblichen Schutzmaßnahmen nach § 12 AGG.

Inhalte

Module der Schulung

01

Grundlagen des AGG

  • Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
  • Die acht geschützten Merkmale des § 1 AGG
  • Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung, Belästigung, sexuelle Belästigung
  • Zulässige unterschiedliche Behandlung nach §§ 8 bis 10 AGG
02

Rolle und Rechte des Betriebsrats

  • Überwachungsauftrag nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG
  • Benachteiligungsverbot des § 75 Abs. 1 BetrVG
  • Mitwirkung an der Diskriminierungsverhinderung nach § 17 Abs. 1 AGG
  • Handlungsmöglichkeiten bei groben Verstößen nach § 17 Abs. 2 AGG
03

Schutzmaßnahmen und Beschwerden

  • Pflichten des Arbeitgebers nach § 12 AGG
  • Beschwerderecht der Beschäftigten nach § 13 AGG und die Beschwerdestelle
  • Leistungsverweigerungs- und Entschädigungsansprüche nach §§ 14, 15 AGG
  • Maßregelungsverbot nach § 16 AGG
04

Praxis im Betrieb

  • Diskriminierungsfreie Stellenausschreibung und Bewerberauswahl
  • Gleichbehandlung bei Vergütung, Beförderung und Weiterbildung
  • Beteiligung des Betriebsrats in personellen Einzelmaßnahmen
  • Sensibilisierung der Belegschaft und betriebliche Regelungen
Ablauf

Aufbau des Schulungstags

Vormittag · ca. 09:00 – 12:30 Uhr

Rechtliche Grundlagen

  • Systematik und Anwendungsbereich des AGG
  • Geschützte Merkmale und Formen der Benachteiligung
  • Zulässige Ungleichbehandlung und ihre Grenzen
Nachmittag · ca. 13:30 – 17:00 Uhr

Betriebsrat und Praxis

  • Überwachungs- und Mitwirkungsrechte des Gremiums
  • Beschwerdestelle, Schutzmaßnahmen und Ansprüche
  • Fallarbeit anhand typischer betrieblicher Konstellationen
Lernziele

Was die Teilnehmenden mitnehmen

Rechtssicher urteilen

Sie erkennen Benachteiligungen im Sinne des AGG und können sie von zulässiger Ungleichbehandlung abgrenzen.

Rechte kennen

Sie kennen die Überwachungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats und wissen, wann und wie Sie sie einsetzen.

Beschäftigte schützen

Sie wissen, wie Beschwerden ablaufen und wie der Betriebsrat an betrieblichen Schutzmaßnahmen mitwirkt.

Praxis gestalten

Sie übertragen die Vorgaben auf Stellenausschreibung, Auswahl, Vergütung und personelle Einzelmaßnahmen.

Termine

Termine und Verfügbarkeit

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Rechtlicher Hintergrund

Rechtliche Grundlage

Der Betriebsrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze durchgeführt werden, wozu ausdrücklich auch das AGG zählt. Ergänzend verpflichtet § 75 Abs. 1 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam, jede Benachteiligung aus den dort genannten Gründen zu unterbinden. Nach § 17 Abs. 1 AGG wirkt der Betriebsrat an der Verwirklichung des Benachteiligungsverbots mit.

Schulungen, die dieses Wissen vermitteln, sind in aller Regel im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich, weil sie unmittelbar an die gesetzlichen Aufgaben des Gremiums anknüpfen. Die Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber; für die Dauer der Teilnahme bleibt der Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 37 Abs. 2 BetrVG bestehen.

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