Betriebsrat Teil IV (BR 4)Betriebliche Veränderungsprozesse und Betriebsänderungen
Umstrukturierung, Standortverlagerung, Personalabbau: Wenn das Unternehmen sich verändert, ist der Betriebsrat besonders gefordert. Teil 4 der Grundlagenreihe vermittelt, wann eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt, welche Unterrichtungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte der Betriebsrat hat und wie Interessenausgleich und Sozialplan verhandelt werden. So kann das Gremium auch in der schwierigsten Phase rechtssicher und wirksam handeln.
- Betriebsänderung nach § 111 BetrVG sicher erkennen
- Unterrichtungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte einordnen
- Interessenausgleich und Sozialplan verhandeln
- Erforderliche Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG
Betriebliche Veränderungsprozesse gehören zu den anspruchsvollsten Situationen der Betriebsratsarbeit. Hier entscheidet sich oft, ob Arbeitsplätze erhalten bleiben und wie wirtschaftliche Nachteile für die Belegschaft abgefedert werden. Voraussetzung für wirksames Handeln ist, dass der Betriebsrat eine Betriebsänderung früh erkennt, seine Beteiligungsrechte kennt und das Verfahren von der Unterrichtung bis zum Sozialplan souverän steuert.
Das Seminar baut auf den Grundlagen der Teile 1 bis 3 auf und überträgt sie auf die Phase der Umstrukturierung. Es klärt die Tatbestände des § 111 BetrVG, zeigt den Unterschied zwischen dem nicht erzwingbaren Interessenausgleich und dem erzwingbaren Sozialplan und ordnet die Rolle der Einigungsstelle ein. Anhand typischer Konstellationen wie Stilllegung, Verlagerung oder Personalabbau wird das Verfahren praktisch durchgespielt, einschließlich der Frage, wann der Betriebsrat einen Berater nach § 111 Satz 2 BetrVG hinzuziehen kann.
Module der Schulung
Die Betriebsänderung nach § 111 BetrVG
- Anwendungsschwelle: in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer
- Die fünf Tatbestände des § 111 Satz 3 Nr. 1 bis 5 BetrVG
- Wesentliche Nachteile und die Betroffenheit erheblicher Teile der Belegschaft
- Abgrenzung zum Betriebsübergang nach § 613a BGB
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
- Unterrichtungs- und Beratungsanspruch nach § 111 Satz 1 BetrVG
- Rechtzeitige und umfassende Information durch den Arbeitgeber
- Hinzuziehung eines Beraters nach § 111 Satz 2 BetrVG ab mehr als 300 Arbeitnehmern
- Zusammenspiel mit dem Wirtschaftsausschuss nach §§ 106 ff. BetrVG
Interessenausgleich und Sozialplan
- Interessenausgleich nach § 112 BetrVG: Inhalt und fehlende Erzwingbarkeit
- Sozialplan als erzwingbare Betriebsvereinbarung
- Schwellenwerte des erzwingbaren Sozialplans nach § 112a BetrVG
- Die Einigungsstelle: Verfahren, Besetzung und Wirkung des Spruchs
Durchsetzung und Nachteilsausgleich
- Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG bei Abweichung oder fehlender Beteiligung
- Unterlassungsansprüche und einstweiliger Rechtsschutz
- Verhandlungsstrategie und typische Stolperfallen
- Sozialplan-Leistungen: Abfindung, Qualifizierung, Transfergesellschaft
Aufbau des Schulungstags
Betriebsänderung und Beteiligungsrechte
- Tatbestände und Schwellen des § 111 BetrVG
- Unterrichtungs- und Beratungsanspruch des Betriebsrats
- Berater und Wirtschaftsausschuss als Unterstützung
Interessenausgleich, Sozialplan, Durchsetzung
- Interessenausgleich und erzwingbarer Sozialplan
- Einigungsstelle und Nachteilsausgleich
- Fallarbeit anhand einer konkreten Umstrukturierung
Was die Teilnehmenden mitnehmen
Betriebsänderung erkennen
Sie erkennen frühzeitig, wann eine Maßnahme eine Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ist und Beteiligungsrechte auslöst.
Rechte einordnen
Sie unterscheiden sicher zwischen Beratungsrechten bei der unternehmerischen Entscheidung und echter Mitbestimmung bei den sozialen Folgen.
Verhandeln können
Sie kennen Aufbau und Verhandlung von Interessenausgleich und Sozialplan und wissen, wann die Einigungsstelle hilft.
Durchsetzen
Sie kennen den Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG und die Mittel, um die Beteiligungsrechte des Gremiums durchzusetzen.
Termine und Verfügbarkeit
Rechtliche Grundlage
Die Beteiligung des Betriebsrats bei Betriebsänderungen ist in den §§ 111 bis 113 BetrVG geregelt. Nach § 111 Satz 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. Bei der unternehmerischen Entscheidung selbst stehen dem Betriebsrat Unterrichtungs- und Beratungsrechte zu; hinsichtlich der sozialen Folgen besteht über den Sozialplan ein echtes, erzwingbares Mitbestimmungsrecht.
Der Interessenausgleich nach § 112 BetrVG ist nicht erzwingbar, der Sozialplan hingegen kann über die Einigungsstelle durchgesetzt werden, sofern die Schwellenwerte des § 112a BetrVG erreicht sind. Führt der Arbeitgeber eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich versucht zu haben, oder weicht er ohne zwingenden Grund von ihm ab, entsteht nach § 113 BetrVG ein Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich. Schulungen zu diesen Themen sind regelmäßig im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich; die Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber.
Unsicher, welches Format zu Ihrem Team passt?
Ob offene Schulung für einzelne Beschäftigte oder Inhouse-Tag für die ganze Belegschaft — wir beraten Sie in einem kurzen Erstgespräch, welches Format und welcher Zuschnitt für Ihre Situation sinnvoll sind.















