Wirtschaftswissen für BetriebsräteJahresabschluss, Kennzahlen und Wirtschaftsausschuss verstehen
Eine sachgerechte Betriebsratsarbeit verlangt ein Mindestmaß an wirtschaftlichem Verständnis. Diese Schulung macht Betriebsratsmitglieder mit Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und den wichtigsten Kennzahlen vertraut, ordnet die Informationsrechte aus § 106 und § 108 BetrVG ein und befähigt das Gremium, wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens fundiert zu beurteilen und auf Augenhöhe mitzureden.
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sicher lesen
- Die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen einordnen
- Informationsrechte aus § 106 und § 108 BetrVG nutzen
- Erforderliche Schulung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG
Wirtschaftliche Entscheidungen des Unternehmens berühren Arbeitsplätze, Standorte und Arbeitsbedingungen. Damit der Betriebsrat hier mitreden kann, muss er die Zahlenwelt des Unternehmens verstehen. Die Rechtsprechung erkennt ausdrücklich an, dass jedes Betriebsratsmitglied über einen gewissen Standard an wirtschaftlichen Kenntnissen verfügen sollte (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.1996 – 5 TaBV 2/96).
Die Schulung führt ohne kaufmännische Vorkenntnisse in den Jahresabschluss ein: Wie ist eine Bilanz aufgebaut, was sagt die Gewinn- und Verlustrechnung aus, und welche Kennzahlen sind für die Beurteilung der Unternehmenslage aussagekräftig? Parallel werden die Informations- und Beratungsrechte des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats vermittelt, sodass das Gremium weiß, welche Unterlagen es verlangen kann und wie es die Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 5 BetrVG nutzt.
Module der Schulung
Grundlagen des Rechnungswesens
- Aufgabe und Bestandteile des Jahresabschlusses nach § 242 HGB
- Aufbau der Bilanz: Aktiva, Passiva, Anlage- und Umlaufvermögen
- Die Gewinn- und Verlustrechnung und ihre Aussagekraft
- Anhang und Lagebericht bei Kapitalgesellschaften nach §§ 264 ff. HGB
Kennzahlen verstehen
- Eigenkapitalquote, Liquidität und Verschuldung
- Umsatzrentabilität und weitere Ertragskennzahlen
- Cashflow als Maß der Innenfinanzierung
- Kennzahlen kritisch einordnen statt isoliert betrachten
Wirtschaftliche Mitbestimmung
- Der Wirtschaftsausschuss nach § 106 BetrVG: Bildung und Aufgaben
- Unterrichtungs- und Vorlagepflichten des Unternehmers
- Erläuterung des Jahresabschlusses nach § 108 Abs. 5 BetrVG
- Informationsrecht des Betriebsrats ohne Wirtschaftsausschuss nach § 80 Abs. 2 BetrVG
Anwendung in der Gremienarbeit
- Den eigenen Jahresabschluss gemeinsam lesen und hinterfragen
- Gezielt nachfragen und Unterlagen anfordern
- Wirtschaftliche Entwicklungen früh erkennen
- Folgen für Beschäftigung und Mitbestimmung ableiten
Aufbau des Schulungstags
Jahresabschluss und Kennzahlen
- Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung im Aufbau
- Die wichtigsten Kennzahlen und ihre Bedeutung
- Übung am Beispiel eines realen Jahresabschlusses
Mitbestimmung und Anwendung
- Rechte des Wirtschaftsausschusses und des Betriebsrats
- Erläuterung des Jahresabschlusses richtig nutzen
- Fallarbeit: wirtschaftliche Lage des eigenen Unternehmens
Was die Teilnehmenden mitnehmen
Zahlen lesen
Sie verstehen Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und können die zentralen Positionen einordnen.
Kennzahlen deuten
Sie kennen die wichtigsten betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und wissen, was sie über das Unternehmen aussagen.
Rechte nutzen
Sie kennen die Informationsrechte aus § 106 und § 108 BetrVG und wissen, welche Unterlagen Sie verlangen können.
Gezielt nachfragen
Sie können wirtschaftliche Entwicklungen früh erkennen und im Gremium fundiert mitreden.
Termine und Verfügbarkeit
Rechtliche Grundlage
In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 106 Abs. 1 BetrVG ein Wirtschaftsausschuss zu bilden, den der Unternehmer rechtzeitig und umfassend über wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten hat. Der Jahresabschluss ist dem Wirtschaftsausschuss unter Beteiligung des Betriebsrats nach § 108 Abs. 5 BetrVG zu erläutern. Besteht kein Wirtschaftsausschuss, tritt das Informationsrecht des Betriebsrats aus § 80 Abs. 2 BetrVG an dessen Stelle.
Nach der Rechtsprechung des LAG Baden-Württemberg (Beschluss vom 08.11.1996 – 5 TaBV 2/96) erfordert eine sachgerechte Betriebsratsarbeit von jedem Mitglied einen gewissen Standard an wirtschaftlichen Kenntnissen. Eine entsprechende Schulung ist daher regelmäßig im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlich; die Kosten trägt nach § 40 Abs. 1 BetrVG der Arbeitgeber.
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