Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung

20. Januar 2021 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024
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Umsatzsteuerhinterziehung: Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung

20. Januar 2021 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde eine neue Regelung, § 25f Umsatzsteuergesetz (UStG), eingeführt. Deren Ziel ist es, den Umsatzsteuerbetrug insbesondere in Form von Karussell- und Kettengeschäften zu bekämpfen. Durch die neue Regelung kann der Vorsteuerabzug und die Steuerbefreiung für den entsprechenden Umsatz versagt werden.

Das Bundesfinanzministerium nimmt in einem aktuellen Schreiben nun zum neueingeführten § 25f UStG Stellung und passt den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend an. Insbesondere präzisiert es die Fälle, wann objektive Umstände für eine wissentliche Einbindung des Unternehmers in eine Umsatzsteuerhinterziehung vorliegen.

Unternehmer sind bereits dann von der Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen betroffen, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass sie sich mit ihrem Leistungsbezug oder dem erbrachten Umsatz an einem Umsatz beteiligt haben, bei dem ein Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Umsatzsteuerhinterziehung einbezogen war. Das gilt auch für das Wissen oder Wissenmüssen der Angestellten von Unternehmen, welches die Angestellten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit erlangt haben oder hätten erlangen müssen.

Ein Unternehmer hat sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in eine Umsatzsteuerhinterziehung und nicht in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens verwickelt sind. Liegen Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten vor, muss der Unternehmer weiter gehende geeignete Maßnahmen ergreifen (z.B. Auskünfte einholen) und dies entsprechend dokumentieren. Anhaltspunkte für eine Umsatzsteuerhinterziehung können beispielsweise die wiederholte Verlegung des Unternehmenssitzes, die Vornahme branchenunüblicher Barzahlungen und das Fehlen ausreichender Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme bei den Beteiligten sein.

Hinweis: Die Beweislast für das Vorliegen einer Umsatzsteuerhinterziehung trägt das Finanzamt.

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