Ab Oktober 2022: Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

12. September 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024
Stichworte: ,

Ab Oktober 2022: Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

12. September 2022 | Letzte Aktualisierung:  8. April 2024

Die Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung wurde am 9. September 2022 vom Bundestag beschlossen und wird zum 1. Oktober 2022 in Kraft treten. Diese enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes.

Die Bundesregierung rechnet für den kommenden Herbst und Winter mit erneut steigenden Infektionszahlen. Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll dazu beitragen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor einer Infektion am Arbeitsplatz zu schützen und damit auch ihr Risiko senken, an Long-Covid zu erkranken. Die Neufassung gilt vom 1. Oktober 2022 bis 7. April 2023.

Grundlage ist die betriebliche Gefährdungsbeurteilung
Die neue Verordnung ermögliche es den Betrieben, „die Maßnahmen flexibel an das Infektionsgeschehen anzupassen“, erklärte Bundesarbeitsminister Hubertus Heil. „So werden Ansteckungen im Betrieb verhindert und Arbeits- und Produktionsausfälle vermieden.“

Die neue Verordnung verpflichtet alle Arbeitgeber, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und die entsprechenden Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber unter anderem das Angebot an Beschäftigte prüfen, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.
Außerdem müssen sie prüfen:

  • die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen
  • Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und das Angebot von Homeoffice
  • Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen
  • Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen

Unabhängig von der Gefährdungsbeurteilung sollen die Arbeitgeber die Beschäftigten dabei unterstützen, Impfangebote wahrzunehmen.
Diese Maßnahmen sollen mit dazu beitragen, krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren.

Quelle: Bundesregierung (Link: https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/corona-arbeitsschutzverordnung-1744496)

Kontakt

Dreyfield Deutschland GmbH
Mies-van-der-Rohe-Str. 8
80807 München

Tel.: +49 (0) 89 12414-9000
Fax: +49 (0) 89 12414-9099

Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass wir keine Steuer- oder Rechtsberatung erbringen dürfen und mit dieser Information keine Steuer- oder Rechtsberatung erbracht wird. Es handelt sich um allgemeine und öffentlich zugängliche Informationen, die auf den jeweiligen Sachverhalt Ihres Unternehmens im Einzelfall anzupassen und aus steuer- und rechtlicher Sicht zu bewerten sind. Bitte holen Sie eine auf Ihre Umstände zugeschnittene Beratung Ihres Steuer- bzw. Rechtsberaters ein, bevor Sie Entscheidungen über die sich in Zusammenhang mit diesem Thema befindlichen Informationen treffen. Für die Richtigkeit der in diesem Artikel enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.