Grundlagen

Was der Geldwäsche­beauftragte rechtlich leistet.

Der Geldwäsche­beauftragte ist die zentrale Compliance-Figur im Geldwäschegesetz. Drei rechtliche Funktionen prägen die Rolle nach § 7 GwG — und alle drei werden durch die externe Bestellung exakt erfüllt, ohne dass das Unternehmen einen internen Mitarbeiter für eine Spezial-Funktion qualifizieren und vorhalten muss.

§ 7 Abs. 1 GwG

Compliance-Verantwortung

Zuständig für die Einhaltung der geldwäsche­rechtlichen Vorschriften. Die Verantwortung der Leitungs­ebene bleibt davon unberührt — die operative Compliance-Last trägt der Beauftragte. Als externer Bestellter bringen wir die methodische Expertise mit, die intern oft erst aufgebaut werden müsste.

§ 7 Abs. 5 GwG

Ansprech­partner-Funktion

Ansprech­partner gegenüber Straf­verfolgungs­behörden, der Zentral­stelle für Finanz­transaktions­untersuchungen (FIU) und der zuständigen Aufsichts­behörde. Tätigkeit muss im Inland ausgeübt werden. Als externe Funktion erfüllen wir die Rolle mit kurzer Reaktions-Zeit und ohne Personal-Engpass auf Ihrer Seite.

§ 7 Abs. 5 GwG

Berichts­pflicht & Unabhängigkeit

Berichts­pflicht direkt an die Geschäfts­leitung — nicht zwischen­geschaltet über Abteilungs-Verantwortliche. Bei Verdachts­meldungen nach § 43 GwG nicht weisungs­gebunden. Die externe Bestellung verstärkt diese Unabhängigkeit, weil keine internen Loyalitäts­konflikte entstehen.

Verpflichtete

Wen das Gesetz erfasst.

Das Geldwäsche­gesetz verpflichtet eine breite Liste von Unternehmen und Berufs­gruppen außerhalb des Finanz­sektors zur Geldwäsche­prävention (§ 2 Abs. 1 GwG). Vier Branchen-Cluster im Nicht-Finanz­sektor begegnen uns regelmäßig — die Verpflichteten-Eigenschaft beginnt häufig schon bei moderaten Transaktions-Volumen und ist unabhängig davon, ob Sie sich der Pflicht bewusst sind.

§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG

Immobilien­makler

Gewerbliche Vermittlung von Kauf, Verkauf, Pacht oder Miete von Grund­stücken und grund­stücks­gleichen Rechten. Bei Miet- oder Pacht­verträgen ab einer Netto­kalt­miete von 10.000 EUR pro Monat. Pflicht zur Bestellung eines Geldwäsche­beauftragten typischer­weise nach Anordnung der zuständigen Behörde (Bezirks­regierung oder Senats­verwaltung für Wirtschaft).

§ 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG

Güter­händler & Kunst­vermittler

Gewerblicher Verkauf von Gütern, Kunst­vermittlung und Kunst­lagerung. Besonders im Fokus: Handel mit hochwertigen Gütern wie Edel­metallen, Edel­steinen, Kunst, Antiquitäten, Kraft­fahr­zeugen, Schiffen, Luft­fahr­zeugen. Bei Haupt­tätigkeit im hochwertigen Güter­handel ordnet die Aufsichts­behörde regelmäßig die Bestellung eines Geldwäsche­beauftragten an.

§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8 GwG

Versicherungs­vermittler & Finanz­unternehmen

Versicherungs­vermittler mit Lebens­versicherungs-Vertrieb, Finanz­anlagen­vermittler nach § 34f GewO und vergleichbare Vermittler im Nicht-Banken-Bereich. Für Finanz­unternehmen kraft Gesetzes (§ 7 Abs. 1 GwG), für Versicherungs­vermittler nach Anordnung der zuständigen Aufsichts­behörde (typischer­weise die für Wirtschaft zuständige Landes­behörde — Bezirks­regierung oder Senats­verwaltung — je nach Bundes­land).

§ 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG

Treuhänder & Dienst­leister für Gesellschaften

Dienst­leister für Gesellschaften und Treuhand-Vermögen, Treuhänder. Auch Rechts­anwälte, Notare und Steuer­berater bei bestimmten gestaltenden oder vermögens-verwaltenden Tätigkeiten (Übertragung von Gesellschafts-Anteilen, Treuhand-Konten, Immobilien-Transaktionen). Bestellungs-Pflicht nach Anordnung der zuständigen Aufsichts­behörde — bei Rechts­anwälten, Steuer­beratern und Wirtschafts­prüfern über die Kammer.

Pflicht kraft Gesetzes vs. nach Anordnung

Im Nicht-Finanz­sektor erfolgt die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäsche­beauftragten typischer­weise nur nach Anordnung der Aufsichts­behörde (§ 7 Abs. 3 GwG) und meist erst ab einer bestimmten Mitarbeiter-Zahl oder einem bestimmten Transaktions-Volumen. Aber: Auch ohne formale Anordnung sind Sie als Verpflichteter nach § 2 GwG zu Risiko­analyse, Sorgfalts­pflichten und Verdachts­meldungen verpflichtet. Die freiwillige Bestellung eines (externen) Geldwäsche­beauftragten ist die strukturierteste Art, diese Pflichten zu erfüllen — und in der Praxis auch der wirtschaftlichste Weg.

Aufgaben

Was wir konkret übernehmen.

Die externe Bestellung umfasst die vollständige operative Compliance-Last. Vier Aufgaben-Felder bilden den Kern unserer Tätigkeit — von der ersten Risiko­analyse bei Mandats-Aufnahme über die laufende Begleitung bis zur Verdachts­meldung im Ernstfall.

§ 5 GwG · Aufgabe 01

Risiko­analyse

Erstellung und jährliche Fortschreibung der unternehmens­spezifischen Risiko­analyse. Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismus-Finanzierungs-Risiken nach Geschäfts­feld, Kunden-Struktur, Transaktions-Art, Vertriebs­kanälen und geografischen Faktoren. Methodische Grundlage aller weiteren Sicherungs­maßnahmen — und das erste Doku­ment, das die Aufsichts­behörde im Prüfungs­fall einsieht.

§ 6 GwG · Aufgabe 02

Interne Sicherungs­maßnahmen

Konzeption und Dokumentation der internen Sicherungs­maßnahmen — Identifizierungs-Prozesse (KYC), Schwellen­wert-Logik bei Bar­geld­geschäften, automatische Verdachts-Trigger, organisatorische Trennung sensibler Funktionen. Anpassung an Größe und Risiko-Profil Ihres Unternehmens und an die Vorgaben der zuständigen Aufsichts­behörde.

§ 43 GwG · Aufgabe 03

Verdachts­meldungen an die FIU

Prüfung von Verdachts-Fällen, Bewertung der Melde­pflicht und elektronische Meldung an die Zentral­stelle für Finanz­transaktions­untersuchungen (FIU) über das goAML-Portal. Bei der Verdachts­meldung sind wir nach § 7 Abs. 5 GwG nicht weisungs­gebunden — auch nicht gegenüber der Geschäfts­leitung. Diese strukturelle Unabhängigkeit ist der zentrale Schutz vor Manipulations-Druck.

§ 6 Abs. 2 Nr. 6 GwG · Aufgabe 04

Mitarbeiter-Schulungen

Regelmäßige Schulung der Mitarbeitenden zu den geldwäsche­rechtlichen Pflichten und zur Erkennung verdächtiger Transaktionen. Inhouse-Schulungen, e-Learning-Module oder Hybrid-Formate, abgestimmt auf Branche und Mitarbeiter-Anzahl — siehe Geldwäsche-Schulung für Mitarbeiter als eigenständige Dienst­leistung.

Sanktions-Risiko

Was bei Nicht­einhaltung droht.

Verstöße gegen die geldwäsche­rechtlichen Pflichten werden über § 56 GwG sanktioniert — mit nach Schwere abgestuften Bußgeld-Rahmen und der Option zur namentlichen Bekannt­machung der Sanktion nach § 57 GwG. Drei Sanktions-Stufen prägen die Praxis, vom einmaligen Versäumnis bis zum systematischen Versagen.

01

Standard-Verstöße

bis 100.000 EUR pro Vorgang

Einzelne Versäumnisse wie verspätete Verdachts­meldung, unzureichende Dokumentation, fehlende einzelne Sicherungs­maßnahmen. Bußgelder im fünf­stelligen EUR-Bereich pro Vorfall, summieren sich bei systemischen Schwächen aber rasch auf.

02

Schwere Verstöße

bis 1 Mio EUR

Wiederholte oder fortgesetzte Verstöße, Versagen der internen Kontrollen, fehlende Risiko­analyse, systematische Lücken in den Sorgfalts­pflichten. Bußgelder im hohen sechs­stelligen Bereich, bei juristischen Personen mit erweitertem Sanktions-Rahmen.

03

Sehr schwere Verstöße

bis 5 Mio EUR oder 10 % Umsatz

Vorsätzliche Verstöße, systematisches Versagen, Verstöße gegen zentrale Sorgfalts­pflichten. Maximal-Rahmen 5 Mio EUR oder das Doppelte des wirtschaftlichen Vorteils, mindestens 10 Prozent des Jahres-Umsatzes des Unternehmens.

Naming and Shaming nach § 57 GwG

Über die direkten Bußgelder hinaus ordnet § 57 GwG die öffentliche Bekannt­machung bestands­kräftiger Maßnahmen und unanfechtbarer Bußgeld-Entscheidungen an — mit Name des Verpflichteten und Art des Verstoßes. Der Reputations-Schaden ist in branchen­sensiblen Sektoren oft schwerer zu beziffern als das eigentliche Bußgeld, kann aber Kunden­beziehungen und Lieferanten-Verträge nachhaltig beeinträchtigen. Strukturierte GwG-Compliance ist damit nicht nur Sanktions-Vorbeugung, sondern auch Schutz des Geschäftsmodells.

Externe Bestellung

Warum die externe Lösung wirtschaftlich ist.

Die Funktion des Geldwäsche­beauftragten verlangt spezialisierte rechtliche Kompetenz, laufende Weiter­bildung und eine Erreichbarkeit, die in mittel­ständischen Unternehmen selten intern wirtschaftlich darstellbar ist. Vier Argumente sprechen in der Praxis für die externe Bestellung.

Interne Bestellung Externe Bestellung
Fachliche Expertise Muss intern aufgebaut werden — Schulungs-, Zertifizierungs- und Onboarding-Aufwand für die benannte Person. Sofort vorhanden durch spezialisierten externen Beauftragten mit Erfahrung aus vergleichbaren Mandaten.
Unabhängigkeit Loyalitäts-Konflikte mit Geschäfts­leitung oder Vertriebs-Verantwortlichen möglich — insbesondere bei Verdachts­meldungen nach § 43 GwG. Strukturell distanziert, keine internen Konflikt-Linien. Verdachts-Bewertung ohne Rücksicht auf Karriere-Aspekte.
Verfügbarkeit Bei Krankheit, Urlaub oder Kündigung entsteht eine Pflichten-Lücke — Stellvertreter muss separat benannt und geschult werden. Benannter Stellvertreter durch Dienstleister inkludiert. Durchgängige Erreich­barkeit ohne Personal-Risiko.
Kosten pro Jahr 70.000 bis 120.000 EUR Gehalt für spezialisierte Compliance-Person plus Neben­kosten plus Aufbau- und Fortbildungs-Kosten. Niedriger bis mittlerer fünf­stelliger Pauschal-Betrag mit klar definierter Leistungs-Beschreibung — ein Bruchteil der Vollzeit-Stelle.
Laufende Fortbildung Dauernde Belastung der Person — GwG-Rechtsprechung, FIU-Hinweise, Aufsichts-Aktualisierungen. Schulungs-Kosten zusätzlich. Vom Dienstleister abgedeckt, ohne Zusatz-Aufwand für das Unternehmen — laufende Spezialisierung als Geschäftsmodell.
Reaktion auf neue Vorschriften Nachgelagerte Schulung und interne Anpassung der Prozesse nötig — Zeitverzug zum Inkrafttreten. Aus Mandanten-Stamm bekannt, mit Inkrafttreten sofort einsatzbereit. Best-Practice aus anderen Mandaten direkt verfügbar.
Vergütung

Jahres-Pauschal-Honorar nach Risiko-Profil.

Die externe Bestellung wird als laufendes Mandat mit Jahres-Pauschal-Honorar abgerechnet — abhängig von Branche, Mitarbeiter-Anzahl, Transaktions-Volumen und konkretem Aufgaben-Umfang. Typische Bestandteile: Bestellung und Anzeige bei der Aufsichts­behörde, Risiko­analyse-Erstellung im ersten Jahr, laufende Pflege und Aktualisierung, Mitarbeiter-Schulungen, Ansprech­partner-Bereit­schaft, Verdachts-Bewertungen und FIU-Meldungen, jährlicher Bericht an die Geschäfts­leitung.

Größen-Ordnung im Mittel­stand

Bei einem typischen mittel­ständischen Unternehmen im Nicht-Finanz­sektor — etwa Immobilien-Maklerbüro mit 10–30 Mitarbeitern, Güter­händler im hochwertigen Segment oder Versicherungs­vermittler-Büro — bewegt sich die Jahres-Vergütung typischer­weise im niedrigen bis mittleren fünf­stelligen Bereich. Konkrete Konditionen nennen wir nach einem kurzen Erst­gespräch, in dem wir Risiko-Profil, Mitarbeiter-Zahl und gewünschten Schulungs-Umfang klären.

Vorgehen

So setzen wir die externe Bestellung auf.

Vom Erst­gespräch bis zur regulären Tätigkeit vergehen typischer­weise vier bis sechs Wochen — abhängig von Branchen-Komplexität, vorhandenen Strukturen und der Reaktions-Geschwindigkeit der zuständigen Aufsichts­behörde auf die Bestellungs-Anzeige.

01

Erstgespräch & Eignungs-Prüfung

Sie schildern Branche, Mitarbeiter-Zahl, bisherige GwG-Compliance-Lage. Wir prüfen die Verpflichteten-Eigenschaft nach § 2 GwG, klären die zuständige Aufsichts­behörde und nennen die voraussichtliche Vergütung.

~30 Minuten

02

Bestellung & Anzeige

Vertragliche Bestellung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG mit definiertem Aufgaben-Umfang und Stell­vertreter-Regelung. Anzeige der Bestellung bei der zuständigen Aufsichts­behörde nach § 7 Abs. 4 GwG — ohne deren Zustimmungs-Erfordernis, aber pflichtweise vorab.

1–2 Wochen

03

Risiko­analyse & Setup

Erstellung der unternehmens­spezifischen Risiko­analyse nach § 5 GwG. Konzeption der internen Sicherungs­maßnahmen nach § 6 GwG. Setup der Verdachts-Trigger und Schulungs-Konzeption. Übergabe der Dokumentations-Vorlagen.

2–4 Wochen

04

Laufende Tätigkeit

Permanente Ansprech­partner-Rolle, jährliche Risiko­analyse-Aktualisierung, regelmäßige Schulungen, Verdachts-Bewertungen, Meldungen über das goAML-Portal, jährlicher Bericht an die Geschäfts­leitung.

Laufend

Häufige Fragen

Was Mandanten häufig fragen.

Wann muss unser Unternehmen einen Geldwäsche­beauftragten bestellen?

Für Verpflichtete im Finanz­sektor (Banken, Kapital­verwaltungs­gesellschaften, Krypto-Dienstleister) kraft Gesetzes nach § 7 Abs. 1 GwG. Im Nicht-Finanz­sektor — Güter­händler, Immobilien­makler, Versicherungs­vermittler, Steuer­berater, Wirtschafts­prüfer, Rechtsanwälte, Treuhänder — typischer­weise nur nach Anordnung der zuständigen Aufsichts­behörde (§ 7 Abs. 3 GwG). Auch ohne formale Bestellungs-Pflicht sind alle Verpflichteten nach § 2 GwG zu Risiko­analyse, Sicherungs­maßnahmen und Verdachts­meldungen verpflichtet — eine freiwillige Bestellung ist häufig die strukturierteste Lösung.

Können wir die Funktion auch extern besetzen?

Ja, ausdrücklich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 GwG. Die vertragliche Übertragung auf einen Dritten ist zulässig, eine Zustimmung der Aufsichts­behörde ist nicht erforderlich — es genügt die vorherige Anzeige der Übertragung (§ 7 Abs. 4 GwG). Die Verantwortung der Leitungs­ebene bleibt davon unberührt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 GwG); die operative Compliance-Last übernimmt der externe Beauftragte.

Welche Qualifikation muss der Geldwäsche­beauftragte mitbringen?

Das GwG selbst legt keine formale Qualifikation fest, fordert aber Zuverlässigkeit und Befähigung zur ordnungs­gemäßen Funktions-Erfüllung (§ 7 Abs. 4 Satz 2 GwG). Aufsichts­behörden prüfen das im Anzeige-Verfahren und können auf Verlangen den Widerruf der Bestellung anordnen, wenn die Eignung fehlt. In der Praxis bewährt sind Juristen, Compliance-Officer mit GwG-Spezialisierung, Wirtschafts­prüfer und Steuer­berater mit zusätzlicher Zertifizierung. Wir bringen die nötige Qualifikation und laufende Fort­bildung mit.

Was ist die Risiko­analyse und wie oft muss sie aktualisiert werden?

Die Risiko­analyse nach § 5 GwG ist die unternehmens­spezifische Bewertung der Geldwäsche- und Terrorismus-Finanzierungs-Risiken — nach Geschäftsfeld, Kunden-Struktur, Produkt- bzw. Dienst­leistungs-Eigenschaften, Vertriebs-Kanälen und geografischen Faktoren. Sie ist die methodische Grundlage aller weiteren Sicherungs­maßnahmen und das erste Dokument, das die Aufsichts­behörde im Prüfungs­fall einsieht. Aktualisierungs-Standard ist jährlich, mit außerordentlicher Anpassung bei wesentlichen Veränderungen (neue Produkte, neue Märkte, geänderte Risiko-Lage).

Wann müssen wir eine Verdachts­meldung machen?

Pflicht nach § 43 GwG, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögens-Gegenstand aus einer Straftat stammt oder mit Geldwäsche bzw. Terrorismus-Finanzierung im Zusammenhang steht. Die Schwelle ist niedrig — bereits Hinweise reichen aus, eine straf­rechtliche Reife muss nicht erreicht sein. Meldung elektronisch über das goAML-Portal der Zentral­stelle für Finanz­transaktions­untersuchungen (FIU). Wir prüfen den Verdacht, dokumentieren die Entscheidungs-Grundlagen und übermitteln die Meldung.

Wer ist unsere Aufsichts­behörde?

Hängt von Ihrer Branche und Ihrem Bundes­land ab. Im Nicht-Finanz­sektor typischer­weise die Bezirks­regierung oder Senats­verwaltung für Wirtschaft (Güter­händler, Immobilien­makler, Versicherungs­vermittler ohne IHK-Zuständigkeit, Finanz­unternehmen, Treuhänder/Dienst­leister). Für Berufs­angehörige die jeweilige Kammer — Wirtschafts­prüfer­kammer, Steuer­berater­kammer, Rechts­anwalts­kammer. Wir prüfen die zuständige Behörde im Erst­gespräch und übernehmen die Anzeige der Bestellung.

Was kostet der Service?

Jahres-Pauschal-Honorar nach Branche, Mitarbeiter-Anzahl und Risiko-Profil. Bei mittel­ständischen Verpflichteten im Nicht-Finanz­sektor typischer­weise im niedrigen bis mittleren fünf­stelligen Bereich pro Jahr. Konkrete Konditionen nennen wir nach Klärung von Ausgangs­lage und Aufgaben-Umfang im Erst­gespräch — pauschaler ohne Risiko-Profil-Kenntnis nicht sinnvoll, weil die Spannbreite zwischen einfachen und komplexen Mandaten erheblich ist.

Was wenn die Aufsichts­behörde keine Pflicht-Anordnung gegeben hat?

Auch ohne Anordnung sind Sie als Verpflichteter nach § 2 GwG zu Risiko­analyse, Sorgfalts­pflichten und Verdachts­meldungen verpflichtet — die formelle Bestellung eines Geldwäsche­beauftragten ist nicht zwingend, aber die strukturierteste Art, diese Pflichten zu erfüllen. Bei sehr kleinen Verpflichteten kann auch die Geschäfts­leitung selbst die Funktion wahrnehmen — bei wachsender Komplexität ist die Auslagerung an einen externen Beauftragten in der Regel die wirtschaftlichere und audit-festere Lösung.

Wie ist die Schnitt­stelle zu unseren internen Prozessen?

Wir vereinbaren im Setup einen festen Ansprech­partner in Ihrem Unternehmen (typischer­weise Geschäfts­leitung oder Compliance/Recht), klären die operativen Verdachts-Trigger (welche Mitarbeitenden melden welche Vorgänge an uns) und definieren die Berichts-Wege. Verdachts-Fälle bewerten wir in der Regel binnen 24 Stunden, dringende Fälle auch kurzfristig. Der jährliche Bericht an die Geschäfts­leitung erfolgt schriftlich mit dokumentierten Schwer­punkten und Auffälligkeiten.

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