Als Externer Datenschutzbeauftragter in Ihrem Unternehmen beraten und begleiten wir Sie bei der Umsetzung der EU-Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.







Wer muss einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es gibt erstmals eine europaweit geltende Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Diese ist bindend, sofern ein Unternehmen einer Tätigkeit nachgeht, die aus datenschutzrechtlicher Sicht einer besonderen Kontrolle bedarf (z.B. Verarbeitung von besonderen Daten wie z.B. Gesundheitsdaten) oder in einem Unternehmen mehr als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) und die Änderung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben dazu geführt, dass seit 2020 neue Vorgaben gelten, ab wann ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen ist. Statt wie bisher zehn Personen müssen in der Regel nun mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sein.
Pflichten und Rolle des Datenschutzbeauftragten
Der Datenschutzbeauftragte ist Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen für alle Themen rund um das Thema Datenschutz. Zu seinen Aufgaben gehören die Beratung der Geschäftsleitung bei datenschutzrelevanten Entscheidungen aber auch die Beratung von Mitarbeitern bei Fragen.
Bußgelder
Sollte ein Unternehmen seiner Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, nicht nachkommen, können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000.000 Euro bzw. 2 % des weltweiten Unternehmens-Jahresumsatzes verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Ein Verstoß gegen eine entsprechende Verpflichtung ist leicht zu erkennen, da der Datenschutzbeauftragte offiziell benannt und gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werde muss.
Ausnahmen
Die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, gilt nicht für den Fall, in denen der Gesetzgeber nur ein geringes Risiko für die Persönlichkeitsrechte einer betroffenen Person beimisst und weniger als 20 Personen mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten beschäftigt sind.
Dies ist der Fall, wenn Verarbeitungen nur gelegentlich stattfinden, keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind und voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten Betroffener führen. All diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; deshalb ist es selten, dass ein grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO fallendes Unternehmen von dieser Ausnahme profitieren wird.
Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten:
Sie sind sich nicht sicher, ob Sie einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen?
Kein Problem! Wir beraten Sie gerne. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail oder Telefon und wir sagen Ihnen, was Sie rund um das Thema Datenschutz und DSGVO wissen müssen.
So funktioniert's.
Sind Sie bereit für die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)?
Preise & Pakete
Fair und Transparent – keine versteckten Kosten.
Kleinstunternehmen
bis 9 Beschäftigte und bis 2 Millionen € Umsatz/Jahr
pro Monat
pro Jahr
- Offizielle Benennung als externer Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO und BDSG-neu inkl. Benennungsurkunde
- Meldung bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde
- Beratung per E-Mail und Telefon von Montags bis Freitags in der Zeit von 10 bis 18 Uhr
- Jährliche Datenschutz-Besprechung
- Jährliche Überprüfung Ihrer Datenschutz-Dokumentenation
- Jährliche Datenschutz-Schulung für Ihre Mitarbeiter
Kleines Unternehmen
bis 49 Beschäftigte und bis 10 Millionen € Umsatz/Jahr
pro Monat
pro Jahr
- Offizielle Benennung als externer Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO und BDSG-neu inkl. Benennungsurkunde
- Meldung bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde
- Beratung per E-Mail und Telefon von Montags bis Freitags in der Zeit von 10 bis 18 Uhr
- Jährliche Datenschutz-Besprechung
- Jährliche Überprüfung Ihrer Datenschutz-Dokumentenation
- Jährliche Datenschutz-Schulung für Ihre Mitarbeiter
Mittleres Unternehmen
bis 249 Beschäftigte und bis 50 Millionen € Umsatz/Jahr
pro Monat
pro Jahr
- Offizielle Benennung als externer Datenschutzbeauftragter nach Art. 37 DSGVO und BDSG-neu inkl. Benennungsurkunde
- Meldung bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde
- Beratung per E-Mail und Telefon von Montags bis Freitags in der Zeit von 10 bis 18 Uhr
- Jährliche Datenschutz-Besprechung
- Jährliche Überprüfung Ihrer Datenschutz-Dokumentenation
- Jährliche Datenschutz-Schulung für Ihre Mitarbeiter
Alle Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Vertragslaufzeit beträgt 24 Monate und verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn der Vertrag nicht 3 Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
Fragen & Antworten
Häufig gestellte Fragen zum externen Datenschutzbeauftragten.
Haben Sie weitere Fragen? Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.