Externer Datenschutz­beauftragter

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Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es gibt erstmals eine europaweit geltende Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Diese ist bindend, sofern ein Unternehmen einer Tätigkeit nachgeht, die aus datenschutzrechtlicher Sicht einer besonderen Kontrolle bedarf (z.B. Verarbeitung von besonderen Daten wie z.B. Gesundheitsdaten) oder in einem Unternehmen mehr als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

Das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU) und die Änderung im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben dazu geführt, dass seit 2020 neue Vorgaben gelten, ab wann ein Datenschutzbeauftragter (DSB) zu benennen ist. Statt wie bisher zehn Personen müssen sich in der Regel nun mindestens zwanzig Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen.

Ausnahmen

Die Verpflichtung, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, gilt nicht für den Fall, in denen der Gesetzgeber nur ein geringes Risiko für die Persönlichkeitsrechte einer betroffenen Person beimisst. Dies ist der Fall, wenn Verarbeitungen nur gelegentlich stattfinden, keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind und voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten Betroffener führen. All diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; deshalb ist es selten, dass ein grundsätzlich in den Anwendungsbereich der DSGVO fallendes Unternehmen von dieser Ausnahme profitieren wird.

Bußgelder

Sollte ein Unternehmen seiner Verpflichtung einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, nicht nachkommen, können Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000.000 Euro bzw. 2 % des weltweiten Unternehmens-Jahresumsatzes verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ein Verstoß gegen eine entsprechende Verpflichtung ist leicht zu erkennen, da der Datenschutzbeauftragte offiziell benannt und gegenüber der Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werde muss. Des Weiteren muss er in der Datenschutzerklärung als Ansprechpartner für das Thema Datenschutz genannt werden.

Aufgaben & Funktion eines Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte ist erster Ansprechpartner in Ihrem Unternehmen für alle Themen rund um das Thema Datenschutz. Zu seinen Aufgaben gehören die Beratung der Geschäftsleitung bei datenschutzrelevanten Entscheidungen aber auch die Beratung von Mitarbeitern bei Fragen.

Vorteile eines externen Datenschutzbeauftragten:

  • Durch die Betreuung mehrerer Mandanten hat der externe Datenschutzbeauftragte oftmals mehr Praxiserfahrung als sein interner Kollege und kann somit effektiver arbeiten.
  • Die internen Mitarbeiter können sich auf ihre Kernkompetenzen konzentrieren und der Arbeitgeber umgeht den Kündigungsschutz eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
  • Die regelmäßigen Fort- und Weiterbildungskosten entfallen für den Mandanten.
  • Im Falle von Krankheit, Urlaub oder Fortbildung steht eine Vertretung ohne Mehrkosten für die Mandanten zur Verfügung.
  • Probleme (auch bei der Prüfung durch Aufsichtsbehörden) wegen mangelnder Fachkunde oder Zuverlässigkeit (Interessenskonflikte) werden vermieden.
  • Die Kosten können durch projektbezogene Aktivitäten und bedarfsgerechte Nutzung einfach gesteuert und kalkuliert werden.

Unsere Leistungen im Überblick

  • Offizielle Benennung als externer Datenschutzbeauftragter für Ihr Unternehmen
  • Betreuung und Beratung der Geschäftsführung und der verantwortlichen Mitarbeiter in allen Fragen des Datenschutzes
  • Beratung über technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) sowie die Überprüfung und Überwachung der Ordnungsmäßigkeit der Datenverarbeitung
  • Überwachung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (Erhebung/Verarbeitung/Nutzung)
  • Identifikation aller auf das Unternehmen anwendbaren datenschutzrelevanten Gesetze, sowie deren Beziehung zueinander und deren Auswirkungen auf die Tätigkeit des Unternehmens
  • Einführung bzw. Optimierung eines Datenschutz-Managament-Systems
  • Erstellung und Pflege der vom Gesetzgeber geforderten Dokumentationen
  • Prüfung von Verträgen mit datenschutzrechtlichem Bezug, insbesondere der Verträge zur Auftragsdatenverarbeitung
  • Ständige Unterrichtung und Beratung der Geschäftsführung bzw. der Inhaberinnen und Inhaber, der Auftragsverarbeiter (z.B. externer Dienstleister) und der Mitarbeiter im Bereich Datenschutz (Was ist erlaubt? Was ist verboten?)
  • Überwachung der Einhaltung der DSGVO und nationaler Sonderregelungen (BDSG)
  • Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
  • Beratung und Überwachung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung
  • Vertretung des Unternehmens in Fragen des Datenschutzes gegenüber den Aufsichtsbehörden
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