Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellt seit ihrem Inkrafttreten am 25. Mai 2018 einen Meilenstein im Datenschutzrecht der Europäischen Union dar. Sie regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Unternehmen, Organisationen und öffentliche Stellen innerhalb der EU und darüber hinaus. Ziel der Verordnung ist es, den Schutz personenbezogener Daten zu stärken und gleichzeitig den freien Datenverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten.

Personenbezogene Daten sind gemäß Artikel 4 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Dazu zählen beispielsweise Name, Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, IP-Adresse oder Standortdaten, sofern diese einer Person zugeordnet werden können. Auch sensible Daten wie Gesundheitsinformationen, genetische oder biometrische Daten sowie politische Meinungen oder religiöse Überzeugungen fallen unter diesen Begriff und unterliegen besonderen Schutzbestimmungen.

Historie und Entwicklung

Der Ursprung des modernen Datenschutzrechts reicht zurück bis in die 1970er Jahre. In Deutschland war das Land Hessen mit dem ersten Datenschutzgesetz von 1970 Vorreiter. Auf europäischer Ebene wurde 1995 mit der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ein einheitliches Datenschutzregime geschaffen, das den Schutz personenbezogener Daten in den Mitgliedstaaten regelte.

Im Zuge der rasanten technologischen Entwicklungen – etwa durch das Aufkommen sozialer Netzwerke, mobiler Endgeräte und Cloud-Computing – stieß die Richtlinie jedoch an ihre Grenzen. Die zunehmende Digitalisierung und Globalisierung machten eine grundlegende Reform erforderlich. Die DSGVO wurde nach intensiven Verhandlungen am 27. April 2016 verabschiedet und löste die Datenschutzrichtlinie ab. Im Gegensatz zur Richtlinie gilt die DSGVO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten, ohne dass eine nationale Umsetzung erforderlich ist. Dies führt zu einer einheitlicheren Rechtslage in der gesamten EU und bietet sowohl Unternehmen als auch Betroffenen mehr Rechtsklarheit.

Letzte Änderung

Seit dem Inkrafttreten der DSGVO wurden verschiedene nationale Gesetze angepasst, um mit der Verordnung in Einklang zu stehen. In Deutschland wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfassend reformiert. Besonders hervorzuheben sind das Erste und das Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (1. und 2. DSAnpUG-EU). Diese Gesetzeswerke dienten der weiteren Harmonisierung des nationalen Datenschutzrechts mit den Vorgaben der DSGVO.

Ein bedeutender Aspekt des 2. DSAnpUG-EU, das im Juni 2019 in Kraft trat, war die Änderung der Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte. Die Schwelle für die verpflichtende Bestellung eines Datenschutzbeauftragten wurde von zehn auf zwanzig Personen angehoben, die regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten betraut sind. Diese Anpassung zielte darauf ab, insbesondere kleinere Unternehmen zu entlasten, ohne den grundsätzlichen Schutz personenbezogener Daten zu schwächen. Weitere Änderungen betrafen unter anderem spezifische Regelungen zur Videoüberwachung, zur Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten sowie zur Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext.

Auf EU-Ebene gab es seither keine grundlegende Änderung der DSGVO selbst, allerdings werden in bestimmten Bereichen, etwa bei der Verwendung von Cookies oder bei der Datenübermittlung in Drittländer, laufend Klarstellungen und Leitlinien durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) herausgegeben. Zudem werden Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wie das Schrems-II-Urteil zur Ungültigkeit des EU-US Privacy Shield, zunehmend als maßgebliche Rechtsquellen für die Auslegung herangezogen.

Ziel und Zweck

Die DSGVO verfolgt zwei Hauptziele: den Schutz der Grundrechte und -freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sowie den freien Datenverkehr innerhalb der EU. Sie basiert auf dem Grundsatz der informationellen Selbstbestimmung und legt besonderen Wert auf Transparenz, Zweckbindung, Datenminimierung und Sicherheit.

Sie gibt betroffenen Personen umfassende Rechte, wie das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) oder Datenübertragbarkeit. Darüber hinaus stärkt sie das Beschwerderecht bei Aufsichtsbehörden und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz. Für Unternehmen bedeutet dies nicht nur höhere Anforderungen an Prozesse und Dokumentationen, sondern auch potenziell empfindliche Geldbußen bei Verstößen.

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für alle Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen innerhalb der EU, die personenbezogene Daten verarbeiten. Dies betrifft sowohl kleine Betriebe als auch multinationale Konzerne. Die DSGVO ist branchenübergreifend wirksam – vom Handwerksbetrieb über das Krankenhaus bis hin zum E-Commerce-Anbieter.

Darüber hinaus betrifft sie auch außerhalb der EU ansässige Unternehmen, sofern sie Daten von Personen in der EU verarbeiten. Dies ist der Fall, wenn diese Unternehmen Waren oder Dienstleistungen in der EU anbieten oder das Verhalten von Personen innerhalb der EU beobachten, z. B. durch Tracking-Tools auf Websites. Dadurch hat die DSGVO auch eine erhebliche extraterritoriale Wirkung und beeinflusst globale Datenschutzstandards.

Aufgaben und Pflichten für Unternehmen

Unternehmen müssen zahlreiche Pflichten erfüllen, darunter:

  • Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten
  • Sicherstellung technischer und organisatorischer Maßnahmen (kurz: TOMs) zum Schutz der Daten, z. B. durch Verschlüsselung, Zugriffskontrollen und regelmäßige Audits
  • Durchführung von Datenschutz-Folgenabschätzungen bei risikobehafteten Verarbeitungen
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (sofern die Voraussetzungen vorliegen)
  • Dokumentation von Einwilligungen und deren Widerrufsmöglichkeiten
  • Schulung von Mitarbeitenden im Umgang mit personenbezogenen Daten
  • Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen binnen 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie ggf. Benachrichtigung der betroffenen Personen
  • Information und Transparenzpflichten gegenüber Betroffenen, etwa durch Datenschutzhinweise

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der Rechenschaftspflicht (Accountability-Prinzip), wonach Unternehmen nachweisen müssen, dass sie die Anforderungen der DSGVO einhalten. Dies erfordert ein umfassendes Datenschutzmanagementsystem, das regelmäßig überprüft und angepasst wird.

Ausblick: Zukunft des Datenschutzes in Europa

Die DSGVO wird auch zukünftig weiterentwickelt und konkretisiert werden müssen, um mit technischen Innovationen und gesellschaftlichen Veränderungen Schritt zu halten. Themen wie künstliche Intelligenz, Big Data, digitale Gesundheitsdaten, biometrische Verfahren oder der Einsatz von Überwachungstechnologien stellen den Datenschutz vor neue Herausforderungen.

Auch internationale Datentransfers bleiben ein sensibles Thema. Nach dem Scheitern des Privacy Shield zwischen der EU und den USA musste mit dem Data Privacy Framework eine neue rechtliche Grundlage geschaffen werden. Die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit solcher Vereinbarungen wird kritisch beobachtet. Gleichzeitig schreiten weitere EU-Regelungen voran, etwa der AI Act, der Digital Services Act und der geplante EU Data Act, die im Zusammenspiel mit der DSGVO eine kohärente Datenregulierung in Europa anstreben.

Die ePrivacy-Verordnung, die ursprünglich zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten sollte, befindet sich weiterhin in der Abstimmung. Sie soll insbesondere die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten und den Einsatz von Cookies und Tracking-Technologien regeln.

Fazit

Die DSGVO hat den Datenschutz in Europa auf ein neues Niveau gehoben und setzt weltweit Standards. Ihre Umsetzung bleibt eine dynamische Herausforderung für alle Beteiligten – von Unternehmen über Behörden bis hin zu jeder einzelnen betroffenen Person. Nur durch ein Zusammenspiel aus technologischer Innovation, rechtlicher Weiterentwicklung und praktischer Umsetzung kann ein nachhaltiger, effektiver Datenschutz sichergestellt werden.

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