Das deutsche Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) trat am 21. August 1996 in Kraft und bildet seither den zentralen gesetzlichen Rahmen für den Arbeitsschutz in Deutschland. Es ersetzte teilweise ältere Regelungen wie die Arbeitsstättenverordnung oder spezifische Unfallverhütungsvorschriften und setzte die europäische Richtlinie 89/391/EWG in nationales Recht um. Ziel war es, ein modernes, präventives Arbeitsschutzsystem zu schaffen, das die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten in den Mittelpunkt stellt. Bereits im 19. Jahrhundert gab es erste gesetzliche Bemühungen zum Arbeitsschutz, etwa zum Schutz von Kindern und Frauen in der Fabrikarbeit. Mit der Industrialisierung wuchs jedoch der Bedarf nach einem umfassenderen Schutz, der mit dem ArbSchG schließlich realisiert wurde.
Ziel und Zweck
Das ArbSchG verfolgt das Ziel, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit durch präventive Maßnahmen zu sichern und kontinuierlich zu verbessern. Es soll arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhindern, das Wohlbefinden der Beschäftigten fördern und Arbeitsunfälle sowie Berufskrankheiten minimieren. Der Fokus liegt auf der Gefährdungsbeurteilung, durch die alle potenziellen Risiken am Arbeitsplatz identifiziert und geeignete Schutzmaßnahmen abgeleitet werden. Zusätzlich legt das Gesetz Wert auf die Eigenverantwortung der Arbeitgeber und eine strukturierte Einbindung der Beschäftigten in die Maßnahmenplanung. So wird ein integrativer und nachhaltiger Arbeitsschutz gefördert.
Geschützte Personengruppen
Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Beschäftigten in Deutschland, unabhängig von Branche, Qualifikation oder Unternehmensgröße. Dazu zählen neben fest angestellten Mitarbeitern auch Auszubildende, Praktikanten, geringfügig Beschäftigte, Leiharbeitnehmer sowie Personen in Teilzeit oder im Homeoffice. Auch Werkvertragsnehmer können unter bestimmten Umständen einbezogen werden, sofern sie vergleichbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zum Schutz dieser Personen zu treffen. Dabei gilt das Prinzip der Gefährdungsvermeidung, dem der Arbeitgeber auch über das gesetzlich geforderte Mindestmaß hinaus nachkommen muss.
Letzte Gesetzesänderung
Die letzte größere Änderung des ArbSchG erfolgte im Jahr 2021 im Zuge der COVID-19-Pandemie. Es wurden spezielle Regelungen zur Eindämmung von Infektionsrisiken am Arbeitsplatz eingeführt. Dazu zählten unter anderem Testangebote, Maskenpflichten, Mindestabstände, Hygienekonzepte und erweiterte Homeoffice-Regelungen. Die Pandemie zeigte deutlich, wie wichtig ein anpassungsfähiger Arbeitsschutz ist, der auch in Krisensituationen effektiv greifen kann. Zudem wurden neue Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung formuliert, insbesondere im Hinblick auf biologische Arbeitsstoffe und Infektionsschutz. Diese Änderungen verdeutlichen die Flexibilität und Aktualisierungsfähigkeit des Gesetzes gegenüber neuen Herausforderungen und gesundheitlichen Bedrohungen.
Anforderungen an Unternehmen
Unternehmen sind daher gefordert folgende Maßnahmen umzusetzen:
Gefährdungsbeurteilung
- Erstellung standardisierter Fragenkataloge zur Identifikation möglicher Gefährdungen.
- Regelmäßige Begehungen und Arbeitsplatzanalysen durch interne oder externe Fachkräfte.
- Einsatz von Checklisten zur Bewertung psychischer Belastungen (z. B. Zeitdruck, soziale Konflikte).
Dokumentation
- Nutzung digitaler Tools zur Erfassung und Pflege der Gefährdungsbeurteilung.
- Ablage der Unterlagen in einem zentral zugänglichen System für Vorgesetzte und Kontrollbehörden.
Schulung und Unterweisung der Mitarbeiter
- Durchführung regelmäßiger Präsenz- oder Online-Schulungen zu Themen wie Arbeitssicherheit, Brandschutz, ergonomisches Arbeiten oder Erste Hilfe.
Einbindung von Fachpersonal
- Benennung von Sicherheitsfachkräften (geregelt im Arbeitssicherheitsgesetz)
- Einbindung eines Betriebsarztes in die betriebliche Gesundheitsvorsorge und Prävention (geregelt im Arbeitssicherheitsgesetz)
Notfallmaßnahmen
- Installation von Erste-Hilfe-Stationen mit regelmäßig kontrolliertem Materialbestand.
- Durchführung von Notfallübungen (mindestens einmal jährlich)
- Benennung und Schulung von Ersthelfern und Brandschutzhelfern.
Mitarbeitereinbindung
- Durchführung von Feedbackrunden zu bestehenden Schutzmaßnahmen.
- Einrichtung eines betrieblichen Vorschlagswesens für Arbeitsschutzideen.
Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung
- Festlegung regelmäßiger Überprüfungstermine (z. B. halbjährlich).
- Anpassung der Schutzmaßnahmen bei Veränderungen wie neuen Maschinen, Arbeitsstoffen oder Arbeitsprozessen.
Ergonomie und Gesundheit
- Anschaffung höhenverstellbarer Schreibtische, ergonomischer Stühle und ausreichender Beleuchtung.
- Förderung aktiver Pausen und Bewegungsangebote während der Arbeitszeit.
Zukunftsausblick und Gesetzesinitiativen
In Zukunft wird das Arbeitsschutzgesetz voraussichtlich um Aspekte der digitalen Arbeitswelt, psychischen Gesundheit und des Klimaschutzes erweitert. Geplant ist die Einführung konkreterer Regelungen zum mobilen Arbeiten – etwa zur ergonomischen Ausstattung von Heimarbeitsplätzen oder zur Begrenzung der digitalen Erreichbarkeit. Auch die Berücksichtigung psychischer Belastungen bei der Gefährdungsbeurteilung soll weiter präzisiert werden. Faktoren wie Arbeitsverdichtung, ständige Erreichbarkeit und mangelnde soziale Interaktion rücken dabei stärker in den Fokus. Darüber hinaus wird diskutiert, wie Arbeitsschutz in einer zunehmend flexibilisierten und digitalen Arbeitswelt effizient und nachhaltig gestaltet werden kann. Weitere Entwicklungen betreffen die Integration von Nachhaltigkeit in betriebliche Schutzkonzepte sowie die engere Verknüpfung mit dem betrieblichen Gesundheitsmanagement.
Fazit
Das ArbSchG bleibt ein zentrales Instrument zur Sicherstellung menschenwürdiger, sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen in Deutschland. Durch seine dynamische Ausgestaltung und regelmäßige Anpassung an gesellschaftliche, technologische und gesundheitliche Entwicklungen gewährleistet es, dass der Arbeitsschutz auch in Zukunft wirksam und praxisnah bleibt. Unternehmen profitieren nicht nur durch die Vermeidung von Risiken und Rechtsverstößen, sondern auch durch motivierte und gesunde Mitarbeitende.
Kontakt
Dreyfield Deutschland GmbH
Zuletzt geändert am: 8. April 2025
Beratungsfelder: Arbeits- & Gesundheitsschutz, Lohnbuchhaltung und HR-Services, Modern Workplace