Im Forderungs-Zyklus Ihres Unternehmens.
Vier Stationen des kaufmännischen Forderungs-Zyklus — wir bieten sie einzeln oder im Verbund. Je nach Reifegrad Ihrer Buchhaltung übernehmen wir den gesamten Zyklus oder ergänzen Ihre bestehenden Prozesse punktuell. Diese Seite beschreibt die dritte Station: das außergerichtliche Forderungs-Management. Wir sind dafür beim Bundesamt für Justiz im Rechtsdienstleistungsregister als registrierte Person nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingetragen (Aktenzeichen 2024 0000 8619).
01 · Erfassen
Finanzbuchhaltung
Belege verbuchen, Konten führen, Ausgangs-Rechnungen stellen — das Fundament jedes Forderungs-Zyklus.
02 · Operativ
Liquidität & Mahnwesen
Offene Posten kontrollieren, Zahlungs-Eingänge zuordnen, DSO im Blick behalten — und säumige Schuldner mit dem kaufmännischen Mahnwesen aktivieren.
03 · Außergerichtlich
Forderungs-Management
Mahnschreiben mit Kosten-Festsetzung, professioneller Schuldner-Dialog, Vergleichs-Verhandlung — strukturiert und deeskalierend.
Diese Seite04 · Gerichtlich
Mahnverfahren
Mahnbescheid, Vollstreckungs-Bescheid, Zwangs-Vollstreckung — wenn der außergerichtliche Weg nicht reicht.
Wann der Verzug eintritt — und was Sie verlangen können.
Außergerichtliches Forderungs-Management setzt voraus, dass der Schuldner sich rechtlich in Verzug befindet. Drei Begriffe sind dafür entscheidend: Fälligkeit, Verzug nach § 286 BGB und die Rechtsfolgen, die der Verzug auslöst. Diese Grundlagen bestimmen, welche Kosten und Zinsen Sie vom Schuldner einfordern können — und ob unsere Bearbeitungs-Kosten als Teil des Verzugs-Schadens erstattungsfähig sind.
01
§ 271 BGB
Fälligkeit
Eine Forderung ist grundsätzlich sofort fällig, sobald die Leistung erbracht und die Rechnung gestellt ist. Steht eine konkrete Zahlungs-Frist auf der Rechnung („zahlbar bis 15. März“), wird die Forderung mit Ablauf dieser Frist fällig. Ohne ausdrückliche Frist gilt: Fälligkeit mit Rechnungs-Zugang.
02
§ 286 BGB
Verzug
Verzug tritt auf drei Wegen ein: durch Mahnung des Gläubigers nach Fälligkeit (Abs. 1), durch kalendarisch bestimmtes Zahlungs-Datum oder bestimmbare Frist auf der Rechnung (Abs. 2), oder automatisch 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungs-Zugang (Abs. 3). Bei Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur mit ausdrücklichem Hinweis in der Rechnung.
03
§ 288 BGB
Rechtsfolgen
Ist Verzug eingetreten, kann der Gläubiger Verzugs-Zinsen fordern: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz bei Verbrauchern, 9 Prozentpunkte bei B2B-Forderungen. Hinzu kommt im B2B-Geschäft eine Verzugs-Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) und der weitere Verzugs-Schaden nach § 280 Abs. 2 BGB — darunter unsere Bearbeitungs-Kosten.
Praktischer Kern
Ohne eingetretenen Verzug kein Anspruch auf Erstattung unserer Bearbeitungs-Kosten gegenüber dem Schuldner. Eine sauber gestellte Rechnung mit konkreter Zahlungs-Frist macht die Verzugs-Lage einfach feststellbar — und sichert Ihnen die Erstattbarkeit unserer Vergütung als Teil des Verzugs-Schadens. Wir prüfen die Verzugs-Lage vor der ersten Schuldner-Ansprache und dokumentieren sie nachvollziehbar, auch für ein eventuelles späteres gerichtliches Verfahren.
Wie die außergerichtliche Bearbeitung abläuft.
Eingang der Akte bei uns bedeutet: Verzug ist eingetreten, die internen Mahn-Versuche aus Ihrer Buchhaltung sind wirkungslos verpufft. Fünf Stufen vom Übergabe-Tag bis zur Entscheidung über das gerichtliche Verfahren. In den meisten Fällen führt bereits eine frühe Stufe zum Zahlungs-Eingang.
Aktenanlage & Verzugs-Prüfung
Wir nehmen Rechnung, Vertrags-Grundlage und Ihre bisherigen Mahnungen entgegen. Wir prüfen Fälligkeit, Verzugs-Eintritt und Verjährungs-Lage und legen die Akte an. Sie erhalten eine Übernahme-Bestätigung mit voraussichtlichen Kosten.
1–2 Werktage
Erstes Mahnschreiben
Formales Mahnschreiben an den Schuldner mit Fristsetzung und Kosten-Festsetzung nach RVG (Geschäfts-Gebühr VV Nr. 2300, Standard-Satz 1,3). Wir weisen Verzugs-Zinsen und die 40-EUR-Pauschale aus — die meisten Schuldner reagieren bereits auf diese Stufe.
10–14 Tage Frist
Zweite Mahnung & Telefonat
Wenn die erste Mahnung erfolglos bleibt, folgt eine zweite Mahnung mit letzter Frist plus telefonische Ansprache. Häufig stellen sich in diesem Schritt Zahlungs-Hindernisse heraus, die im Dialog gelöst werden können — Liquiditätslage, Sach-Einwände, Doppelabrechnungs-Irrtümer.
7–10 Tage Frist
Forderungs-Eskalation
Bonitäts-Auskunft, Adress-Recherche bei untergetauchten Schuldnern, Vergleichs- oder Ratenzahlungs-Verhandlungen. Wenn die wirtschaftliche Lage des Schuldners eine Einigung ermöglicht, vereinbaren wir tragfähige Lösungen — sonst Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens.
2–4 Wochen
Entscheidung Gerichtsweg
Sind alle außergerichtlichen Mittel ausgeschöpft, kommt es zur Entscheidung — Forderung abschreiben oder ins gerichtliche Mahnverfahren überleiten. Wir empfehlen begründet, Sie entscheiden. Den Übergang ins gerichtliche Verfahren begleiten wir nahtlos.
Entscheidung
Wann sich die Übergabe lohnt.
Vier typische Konstellationen — zwei mit erhaltener Kunden-Beziehung, zwei nach Vertrags-Ende. Was alle eint: der Schuldner ist in Verzug, der erste interne Mahn-Versuch war wirkungslos, die nächste Stufe verlangt Formalität und eine externe Stimme, die Ihre Kundenbeziehung nicht weiter belastet.
Stammkunde mit Zahlungs-Problem
Eine konkrete Rechnung wurde nach mehreren internen Mahnungen nicht beglichen. Wir übernehmen den Vorgang als externer Dritter — Sie bleiben in der laufenden Geschäftsbeziehung unbelastet. Unsere Ansprache ist verbindlich und respektvoll, das Ziel ist eine außergerichtliche Einigung.
Wiederkehrende Forderungs-Volumen
Eine größere Zahl offener Forderungen aus Endkunden-Portfolio, Tarif-Geschäft oder Branchen-Lieferung mit chronisch zähen Zahlungs-Eingängen. Wir bearbeiten die Akten in standardisierten Stufen mit individueller Akten-Führung — Effizienz für Sie, Augenmaß im Schuldner-Dialog.
Forderung nach Vertrags-Auslauf
Der Vertrag ist ausgelaufen, die letzte Rechnung wurde nicht beglichen, ein Fortbestand der Geschäftsbeziehung ist nicht beabsichtigt. Hier setzen wir die Eskalations-Stufen konsequent durch — ohne diplomatische Verschnörkelung, aber sauber dokumentiert für das gerichtliche Verfahren.
Problem-Schuldner
Der Schuldner ist zahlungs-unwillig, möglicherweise auch zahlungs-unfähig. Wir prüfen die Bonität, ermitteln die Adresse und entscheiden gemeinsam mit Ihnen über die Wirtschaftlichkeit weiterer Schritte — bevor unnötige Kosten entstehen.
Was die Beauftragung kostet.
Unsere Vergütung erfolgt nach RVG (Rechtsanwaltsvergütungs-Gesetz) — transparent, gesetzlich festgelegt, vom Streit-Wert der Forderung abhängig. Die Geschäfts-Gebühr nach VV Nr. 2300 RVG mit dem Standard-Satz von 1,3 bildet die Grundlage. Eine offene Forderung im niedrigen vierstelligen Bereich führt zu einer Geschäfts-Gebühr im niedrigen dreistelligen Bereich, zuzüglich Auslagen-Pauschale und Umsatzsteuer.
Wer trägt die Kosten?
Unsere Bearbeitungs-Kosten zählen zum Verzugs-Schaden nach § 280 Abs. 2 in Verbindung mit § 286 BGB und werden zusammen mit der Haupt-Forderung vom Schuldner eingefordert. Bei erfolgreichem Einzug trägt der Schuldner die Kosten — sie werden als Teil der eingezogenen Forderung an Sie weitergeleitet. Bei nicht erfolgreichem Einzug (Insolvenz, unbekannter Aufenthalt, substantiierte Einwendungen) verbleibt das Kosten-Risiko bei Ihnen, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Diese Konstellation klären wir transparent im Erstgespräch.
So läuft eine Beauftragung ab.
Vom Erstkontakt bis zum Versand des ersten Mahnschreibens vergehen wenige Werktage. Sobald die Akte vorbereitet ist, läuft die Bearbeitung systematisch durch die fünf Eskalations-Stufen.
Erstkontakt
Sie schildern uns die offene Forderung — Haupt-Betrag, Schuldner-Typ, bisherige Mahn-Versuche, Hintergrund. Wir prüfen die grundsätzliche Bearbeitbarkeit und nennen Ihnen die voraussichtlichen Kosten.
~30 Minuten
Datenübergabe
Sie übergeben uns die Forderungs-Unterlagen. Wir prüfen Fälligkeit, Verzugs-Eintritt und Verjährungs-Lage, legen die Akte an und bestätigen die Übernahme.
1–2 Werktage
Bearbeitung
Wir durchlaufen die fünf Eskalations-Stufen vom ersten Mahnschreiben bis zur Forderungs-Eskalation. Sie erhalten in jeder Stufe einen kurzen Status-Bericht.
4–8 Wochen
Abschluss oder Übergang
Bei erfolgreichem Einzug überweisen wir die Forderung inklusive Kosten an Sie. Bei nicht erfolgreichem Einzug erhalten Sie eine begründete Empfehlung — gerichtliches Mahnverfahren oder Abschreibung.
Entscheidung
Was Mandanten häufig fragen.
Ab wann ist mein Schuldner überhaupt im Verzug?
Drei Wege führen zu Verzug nach § 286 BGB. Erstens: nach Fälligkeit und Mahnung des Gläubigers (Abs. 1). Zweitens: durch ein konkretes Zahlungs-Datum oder eine bestimmbare Frist auf der Rechnung — dann tritt Verzug automatisch mit Fristablauf ein (Abs. 2). Drittens: spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnungs-Zugang, auch ohne Mahnung (Abs. 3) — bei Verbrauchern allerdings nur, wenn Sie auf diese 30-Tage-Folge in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen haben. Wir prüfen die Verzugs-Lage bei jedem Mandat als erstes.
Wann sollte ich eine Forderung an Sie übergeben?
Sobald die eigenen Mahn-Stufen aus der Buchhaltung wirkungslos verpufft sind und Sie wissen wollen, dass der Vorgang professionell weiterverfolgt wird. In der Praxis empfehlen wir die Übergabe zwei bis vier Wochen nach Eintritt des Verzugs. Früher signalisiert dem Schuldner Ernsthaftigkeit, später verzögert nur den Zahlungs-Eingang und erhöht das Risiko, dass sich die wirtschaftliche Lage des Schuldners verschlechtert.
Welche Unterlagen brauchen Sie zur Bearbeitung?
Die offene Rechnung mit eindeutiger Rechnungs-Nummer und Forderungs-Höhe, den zugrunde liegenden Vertrag oder die Auftrags-Bestätigung, Ihre bisherigen Mahnungen und Kommunikations-Historie mit dem Schuldner sowie die Stamm-Daten des Schuldners. Fehlt etwas, klären wir das im Erstkontakt.
Was kann ich vom Schuldner alles verlangen?
Bei eingetretenem Verzug haben Sie Anspruch auf Zahlung der Hauptforderung, auf Verzugs-Zinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern, 9 Prozentpunkte gegenüber Unternehmen, § 288 Abs. 1 und 2 BGB) sowie im B2B-Geschäft auf die Verzugs-Pauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB). Hinzu kommt der weitere Verzugs-Schaden — dazu zählen unsere Bearbeitungs-Kosten als Rechtsverfolgungs-Kosten nach § 280 Abs. 2 BGB. Sie als Gläubiger trifft dabei eine Schadens-Minderungs-Pflicht.
Wie hoch sind die Bearbeitungs-Kosten?
Die Kosten richten sich nach dem Streit-Wert der Forderung und folgen den RVG-Gebührensätzen (Geschäfts-Gebühr VV Nr. 2300 RVG, Standard-Satz 1,3). Eine Forderung von einigen hundert EUR führt zu einer Geschäfts-Gebühr im unteren dreistelligen Bereich; eine vierstellige Forderung zu einer Geschäfts-Gebühr im mittleren dreistelligen Bereich. Zuzüglich Auslagen-Pauschale und Umsatzsteuer. Den konkreten Betrag nennen wir Ihnen direkt nach Übergabe der Unterlagen.
Wer trägt die Kosten, wenn der Schuldner nicht zahlt?
Bei erfolgreichem Einzug trägt der Schuldner die Kosten — sie sind Teil des Verzugs-Schadens und werden zusammen mit der Haupt-Forderung eingefordert. Bei nicht erfolgreichem Einzug — etwa wenn der Schuldner zahlungs-unfähig ist oder sich seinem Aufenthalt entzogen hat — verbleibt das Kosten-Risiko bei Ihnen als Auftraggeber, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Wir klären diese Konstellation transparent vor Beauftragung.
Wann verjährt eine Forderung?
Die regelmäßige Verjährungs-Frist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie als Gläubiger Kenntnis vom Anspruch und dem Schuldner erlangt haben (§§ 195, 199 BGB). Eine im Januar 2023 entstandene Forderung verjährt also am 31. Dezember 2026, 24:00 Uhr. Die Verjährung kann durch Mahnbescheid, Klage oder schriftliche Anerkenntnis durch den Schuldner gehemmt werden. Wir prüfen die Verjährungs-Lage bei jedem Mandat als Teil der Aktenanlage.
Was passiert, wenn der Schuldner nicht reagiert?
Sind alle außergerichtlichen Stufen durchlaufen und der Schuldner weder zahlt noch eine sinnvolle Vereinbarung trifft, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen den Übergang ins gerichtliche Mahnverfahren. Dort wird ein Mahnbescheid erlassen, gegen den der Schuldner Widerspruch einlegen kann. Den nahtlosen Übergang ins gerichtliche Verfahren begleiten wir; bei Widerspruch übernimmt eine Anwaltskanzlei aus unserem Partner-Netzwerk oder Ihre Vertrauenskanzlei.
Was unterscheidet Sie von einer Anwaltskanzlei?
Wir sind beim Bundesamt für Justiz als registrierter Rechtsdienstleister nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG eingetragen und dürfen damit Forderungseinzug erbringen — vom außergerichtlichen Mahnschreiben bis zum Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids. Sobald der Schuldner im gerichtlichen Verfahren Widerspruch einlegt und das Verfahren ins streitige Verfahren übergeht, endet unsere RDG-Befugnis: Dann muss eine Anwaltskanzlei übernehmen. Im außergerichtlichen Bereich sind wir wirtschaftlich häufig günstiger als eine Kanzlei, und wir bieten die Anbindung an Ihren vorgelagerten kaufmännischen Workflow (Finanzbuchhaltung, Liquiditäts-Steuerung) aus einer Hand an.
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