Kaufrechts-Reform: Änderungen im Überblick
22. Januar 2022 | Letzte Aktualisierung: 10. April 2024
Stichworte: Forderungsmanagement, Handel und Konsumgüter
Kaufrechts-Reform: Änderungen im Überblick
22. Januar 2022 | Letzte Aktualisierung: 10. April 2024
Zum 1. Januar 2022 trat die Reform des Kaufrechts in Kraft. Was sich geändert hat und was Sie unternehmen müssen, erfahren Sie hier.
Wen betrifft das neue Kaufrecht?
Das neue Kaufrecht betrifft in erster Linie alle B2C-Händler, die an Verbraucher verkaufen. Ganz besonders betrifft es Einzelhändler und Online-Shops, die digitale Produkte verkaufen. Indirekt betrifft es natürlich auch die Hersteller von Produkten, die von Händlern entsprechend in Regress genommen werden.
NEU: Digitale Produkte und Aktualisierungspflicht
Ein zentraler Aspekt des neuen Kaufrechts ist die sogenannte „Update-Verpflichtung“ für Verkäufer bei Waren mit digitalen Elementen wie etwa Smart-Watches sowie allgemein Produkte mit digitalen Komponenten.
Produkte die hiervon betroffen sind beispielsweise:
- Smart-Watches
- Smartphones
- Tablets
- E-Bikes
- Autos
- Navigationssysteme
- Saugroboter
Diese „Aktualisierungspflicht“ soll sicherstellen, dass die Technik auch dann noch funktioniert, wenn sich das digitale Umfeld – zum Beispiel die Cloud-Infrastruktur – ändert (Funktionsfähigkeit). Neben dieser sogenannten Interoperabilität geht es dabei auch um die IT-Sicherheit von smarten Geräten, die durch Sicherheits-Updates vor einem unberechtigten Zugriff Dritter auf Daten oder Funktionen geschützt werden sollen.
Dabei schuldet der Verkäufer alle Aktualisierungen, die die Funktionsfähigkeit und die IT-Sicherheit der Kaufsache gewährleisten, wie z.B. Sicherheitsupdates. Er muss den Verbraucher auch über die anstehenden Updates informieren. Jenseits von funktionserhaltenden Aktualisierungen ist der Unternehmer aber nicht dazu verpflichtet, verbesserte Versionen der digitalen Elemente zu Verfügung zu stellen.
Hinweis: Stellt der Verkäufer keine Updates bereit und informiert er die Käufer nicht, liegt ein Sachmangel vor.
Die Dauer der Aktualisierungspflicht ist unbestimmt. Es kommt auf die Verbrauchererwartung an. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann die Dauer der Aktualisierungspflicht länger oder kürzer sein. Anhaltspunkte für die Festlegung des Zeitraums können
- Werbeaussagen, die zur Herstellung der Kaufsache verwendeten Materialien,
- der Preis und
- Erkenntnisse über die übliche Nutzungs- und Verwendungsdauer („life-cycle“) sein.
So wird zum Beispiel ein Betriebssystem für einen Computer wegen seiner zentralen Bedeutung länger mit Aktualisierungen zu versorgen sein, als die jeweilige Anwendungssoftware.
Beweislastumkehr
Die bisherige Regelung sah vor, dass Mängel, die innerhalb von sechs Monate nach Kauf auftraten, mit großer Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Kauf vorlagen. Der Händler hatte also die Verpflichtung den Mangel zu beheben oder andernfalls zu beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht vorlag und erst durch den unsachgemäßen Gebrauch des Kunden entstanden ist. Diese Frist wurde jetzt auf zwölf Monate verdoppelt.
Der neue Mangelbegriff
Im alten Recht reichte eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware zwischen Verkäufer und Käufer aus. Erfüllte die Ware die vereinbarte Beschaffenheit, war sie frei von Mängeln. Erst wenn die Parteien nichts vereinbarten kam es darauf an, ob die Ware sich eignete und dem entsprach, was bei Sachen derselben Art üblich ist. Im neuen Kaufrecht wird zwischen der vereinbarten Beschaffenheit einer Kaufsache (subjektive Anforderungen) und der gewöhnlichen Verwendung (objektive Anforderungen) unterschieden.
Das bedeutet, dass auch bei einer Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware, z.B. hinsichtlich Art, Qualität, Funktionalität und Kompatibilität oder sonstige Merkmale, die Kaufsache sich auch immer nach der gewöhnlichen Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Neben der Art der Sache bestimmt sich die Erwartung des Käufers auch nach den Äußerungen in der Werbung oder den Angaben auf dem Warenetikett. Das wirkt sich vor allem dann aus, wenn keine neuwertige Ware an Verbraucher verkauft wird, zB. Ausstellungsstücke, Mängelexemplare oder B-Ware.
Hier reicht ein Hinweis über die mindere Qualität (sog. negative Beschaffenheitsvereinbarung) in der Produktbeschreibung, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder bei der Ausschilderung der Ware nicht mehr aus. Künftig muss der Verkäufer noch vor dem Kaufabschluss den Käufer „eigens“ davon in Kenntnis setzen, dass die Kaufsache von schlechterer Qualität ist, als normalerweise üblich. Zusätzlich muss im Kaufvertrag die Abweichung, zum Beispiel im Hinblick auf Gebrauchsspuren, ausdrücklich und gesondert vereinbart werden. Zu Beweiszwecken ist eine gesonderte Unterschrift des Käufers empfehlenswert. Im Online-Handel muss deshalb in der Produktbeschreibung beim Bestellvorgang ausdrücklich in hervorgehobener Weise auf die schlechtere Qualität hingewiesen werden. Der Käufer muss also aktiv bestätigen (z.B. mit einem Klick), dass er den Mangel zur Kenntnis genommen hat.
Gewährleistung
Die bisherhige Gewährleistungsfrist von 24 Monaten bleibt bestehen. Neu sind jedoch die sogenannten „Ablaufhemmungen“, die den Ablauf der Gewährleistungsfrist hemmen.
- Ablaufhemmung nach Mangeleintritt: Bei einem Mangel, der sich innerhalb der regulären Gewährleistungsfrist gezeigt hat, tritt die Verjährung erst vier Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Wenn sich also bei einem gekauften PC erst im 23. Monat der Mangel zeigt, kann der Käufer seine Ansprüche beispielsweise noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend machen.
- Ablaufhemmung aufgrund erfolgter Nacherfülltung: die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels tritt erst nach Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach Rückerhalt der Sache prüfen kann, ob durch die Nacherfüllung dem geltend gemachten Mangel abgeholfen wurde. Sichergestellt wird zudem, dass die Verjährung nicht abläuft, während sich die Kaufsache zur Nacherfüllung beim Verkäufer befindet.
Nachbesserung
Das Gewährleistungsrecht geht wie bisher davon aus, dass der Verkäufer bei einem Sachmangel die Möglichkeit haben soll, den Mangel zu korrigieren. Der Käufer hat deshalb zunächst nur einen Anspruch auf Nacherfüllung. Er kann also Reparatur der mangelhaften Sache oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache verlangen. Rücktritt, Minderung und Schadensersatz sind dagegen nur möglich, wenn der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese ergebnislos verstrichen ist.
Ausreichend ist ab sofort hier der bloße Ablauf einer angemessenen Frist. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt zu dem der Käufer den Verkäufer über den Mangel unterrichtet. Hat der Unternehmer in diesem Sinne nicht rechtzeitig nacherfüllt, ist der Verbraucher zum Rücktritt (Geld zurück) berechtigt. Tritt der Käufer vom Vertrag zurück, kann er den vollen Kaufpreis vom Verkäufer verlangen. Der Käufer muss keinen Ersatz für Nutzungen leisten.
Garantie
Die Garantie, also die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht übernommene freiwillige und grundsätzlich freie gestaltbare Verpflichtung des Herstellers oder Verkäufers, für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Kaufsache einzustehen, muss künftig einfach und verständlich abgefasst sein und dem Käufer spätestens bis zur Lieferung der Kaufsache auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. in Papierform oder per E-Mail, oder pdf-Datei zur Verfügung gestellt werden. Des Weiteren muss eine Garantie, die Händler oder Hersteller dem Käufer einräumen können, bestimmte Pflichtinhalte haben, wie
- – Hinweis, dass die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mängelrechte unentgeltlich ist und dass diese nicht durch die Garantie eingeschränkt werden,
- Name und Anschrift des Garantiegebers,
- das Verfahren für die Geltendmachung der Garantie, d.h. der Händler muss beschreiben, wie der Verbraucher seine Garantieleistung erhält,
- genaue Bezeichnung der Kaufsache für die Garantie gewährt wird,
- Nennung von Dauer und räumlichen Geltungsbereich der Garantie.
Erfüllt die Garantieerklärung nicht alle Anforderungen, kann der Käufer trotzdem alle Rechte aus der Garantie beanspruchen. Zudem droht dem Garantiegeber wegen solcher Verstöße eine kostenpflichtige Abmahnung.
Um Rechtsnachteile zu vermeiden, sollten die notwendigen Maßnahmen möglichst schnell umgesetzt werden. Gerne begleiten wir Sie bei der Umsetzung.
Kontakt
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