Transparenzregister: Eintragung und Meldung ab dem 01. August 2021 verpflichtend


Zum 1. August 2021 gilt in Deutschland das neue Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw). Das neue Gesetz wird das deutsche Transparenzregister vom bisherigen „Auffangregister“ zum Vollregister umwandeln, denn bisher gilt die Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister als erfüllt, wenn die vorgeschriebenen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen Registern abrufbar sind (GwG § 20 Abs. 2). Damit informiert das Register direkt über wirtschaftlich Berechtigte bei allen Rechtsträgern – ohne dass auf andere Register zu verweisen ist.
Kapital- und eingetragene Personengesellschaften sind damit ab dem 01. August 2021 verpflichtet, ihre „wirtschaftlich Berechtigten“ im Transparenzregister anzugeben. Bisher reichte dafür wie oben bereits beschrieben der Eintrag im Handelsregister, nun ist eine aktive Meldung notwendig. Wer die neuen Vorgaben nicht umsetzt, muss mit hohen Bußgeldern rechnen.
Hintergrund ist die EU-Geldwäscherichtlinie (2018/843), nach der die Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten bis zum 10. März 2021 miteinander zu vernetzen sind. Dafür soll das neue Recht die Voraussetzungen schaffen. Weiter dient es zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1153 über die Nutzung von Finanzinformationen bei der Bekämpfung schwerer Straftaten (EU-Finanzinformationsrichtlinie). Diese will Bankkonten- und FIU-Informationen für Zwecke der Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten auch außerhalb des Bereichs von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nutzbar machen.