Datenschutz-Patienteninformationen

Gem. Art. 13 DSGVO besteht eine Informationspflicht gegenüber Patienten, in denen Ärzte ihre Patienten über den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Praxis informieren. Die Einhaltung dieser Informationspflicht muss gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden nachgewiesen werden können. Doch wie soll das gehen?

Viele Arztpraxen sind dazu übergegangen, die Patienten vor der Behandlung ein entsprechendes Formular unterschreiben zu lassen. Doch eine Unterschrift des Patienten als Bestätigung dafür, dass er die Information erhalten hat, wird gem. Beschluss der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 5. September 2018 von keiner Behörde verlangt.

Den Patienten müssen die Informationen nach Art. 13 DSGVO lediglich mitgeteilt werden, eine Annahmepflicht besteht für die Patienten allerdings nicht. Es ist daher empfehlenswert auf eine Formular mit Unterschrift zu verzichten, da dies lediglich zu Unsicherheiten führt, in denen ein Patient die Unterschrift verweigert. Auch eine individuelle patientenbezogene Dokumentation über die Informationspflicht ist nicht verpflichtend.

Um ihrer Nachweispflicht nachzukommen, sollten Ärzte daher einen klaren Verfahrensblauf betreffend der Informationspflicht vorhalten. Aus dieser muss hervorgehen, wann, von wem und in welcher Weise der Patient die Information im Regelfall erhält (z.B. bei Übergabe des Anamnesebogens bei Erstaufnahme).

Diese Verfahrens-Dokumentation kann der Aufsichtsbehörde dann auf Verlangen vorgezeigt werden.