Europäische Whistleblowing-Richtlinie
Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Hinweisgeberrichtlinie)
Europäische Whistleblowing-Richtlinie
Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (EU-Hinweisgeberrichtlinie)
Um Rechtsverstöße zu vermeiden bzw. aufzudecken und einen EU-weiten Standard zum Schutz von Whistleblowern zu garantieren, hat die Europäische Union die EU-Hinweisgeberrichtlinie erlassen.
Die Richtlinie „zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937) ist durch die Mitgliedstaaten bis Ende 2021 umzusetzen. Deutschland tut dies mit einem neuen Hinweisgeberschutzgesetz.
Dabei trifft die Pflicht zur Einführung eines Hinweisgebersystems Unternehmen und Organisationen im öffentlichen und privaten Sektor, je nach Anzahl der beschäftigten Mitarbeiter, mit u.a. folgenden Anforderungen:
- Einrichtung von Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen nebst der Möglichkeit zur schriftlichen und mündlichen Meldung
- Schutz der Identität des Hinweisgebers und Dritter, die in der Meldung Erwähnung finden
- Empfangsbestätigung sowie Rückmeldung an den Hinweisgeber innerhalb einer vorgegebenen Zeitspanne
- Dokumentation aller eingehenden Meldungen
- Maßnahmen zur Verhinderung von Repressalien gegen den Hinweisgeber
Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, öffentliche Einrichtungen, Behörden sowie Gemeinden ab 10.000 Einwohnern ab dem 17. Dezember 2021 Meldekanäle zur Mitteilung von Rechtsverstößen einzurichten und Mitarbeiter darüber zu informieren. Meldungen müssen sowohl schriftlich, telefonisch als auch persönlich abgegeben werden können, Vertraulichkeit und Anonymität müssen gewährleistet sein.
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