Geldwäschegesetz (GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Geldwäschegesetz (GwG)

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten

Entgegen vieler Annahmen, sind nicht nur weltweit agierende Konzerne oder Großunternehmen von Geldwäsche betroffen, sondern in der Regel auch kleinere und mittlere Unternehmen.

Denn nicht selten werden gerade kleinere Betriebe von Kriminellen missbraucht, um mit illegal erworbenen Gewinnen aus schweren Straftaten größere Investitionen zu tätigen, mit denen das Geld somit "gewaschen" und in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden kann. Die illegale Herkunft des
Geldes kann somit nicht mehr nachvollzogen werden.

Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) und verpflichtet in Deutschland tätige Unternehmen, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Diese mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch „Verpflichtete“ genannt.

Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG können Bußgelder, bei
fahrlässigen Verstößen bis zu 50.000 Euro, bei leichtfertigen Verstößen von bis zu 100.000 Euro und bei vorsätzlichen Verstößen von bis zu 150.000 Euro je Einzelfall, verhängt werden. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.

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