Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) bildet das zentrale Regelwerk zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland. Es wurde 1993 erstmals verabschiedet und seither mehrfach überarbeitet, um europarechtliche Vorgaben sowie internationale Standards, insbesondere jene der Financial Action Task Force (FATF), umzusetzen. Das Ziel des Gesetzes ist es, das Finanzsystem vor dem Missbrauch durch Kriminelle zu schützen, die versuchen, illegal erlangte Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen.

Ziel und Zweck

Das GwG soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam verhindern. Zu diesem Zweck verpflichtet es bestimmte Wirtschaftsakteure zur Identifikation und Überwachung ihrer Geschäftspartner, zur Meldung verdächtiger Transaktionen sowie zur Einführung interner Sicherungsmaßnahmen auf risikobasierter Grundlage. Auf diese Weise schafft das Gesetz Transparenz in Finanzströmen und unterstützt die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung und Verfolgung entsprechender Straftaten.

Letzte Änderung

Die letzte wesentliche Änderung des GwG trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzkriminalitätsbekämpfung wurden unter anderem:

  • das Transparenzregister zu einem Vollregister ausgebaut,
  • die Kompetenzen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erweitert,
  • die Sanktionsmöglichkeiten bei Pflichtverstößen verschärft sowie
  • neue Anforderungen an Risikoanalyse und -dokumentation eingeführt.

Verpflichtete

Als „Verpflichtete“ im Sinne des GwG gelten natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen, die aufgrund ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit einem besonderen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind. In § 2 GwG werden folgende Berufsgruppen ausdrücklich genannt:

  • Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute
  • Versicherungsunternehmen und -vermittler
  • Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftsprüfer (bei bestimmten Tätigkeiten)
  • Immobilienmakler
  • Kunsthändler und Auktionshäuser
  • Anbieter von Kryptowerten
  • Glücksspielanbieter

Diese Verpflichteten unterliegen den im GwG geregelten Sorgfalts-, Melde- und Organisationspflichten.

Pflichten für Verpflichtete

Unternehmen, die als Verpflichtete gelten, müssen insbesondere folgende Maßnahmen umsetzen:

  • Erstellung einer Risikoanalyse (§ 5 GwG)
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (sofern erforderlich)
  • Identifizierung des Vertragspartners und ggf. des wirtschaftlich Berechtigten (§§ 10 ff. GwG)
  • Überprüfung von Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten
  • Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehung
  • Abgabe von Verdachtsmeldungen (§ 43 GwG)
  • Einhaltung von Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (§ 8 GwG)
  • Einführung interner Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG), z. B. Schulungen und Kontrollverfahren
  • Pflege der Eintragungen im Transparenzregister

Geldwäschebeauftragter

Ein Geldwäschebeauftragter ist gemäß § 7 GwG zu bestellen, wenn Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennen lassen. Für bestimmte Branchen – insbesondere Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen – besteht eine gesetzliche Pflicht zur Benennung.
Voraussetzungen für die Bestellung
Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten richtet sich nach dem Risikoprofil des Unternehmens. Entscheidende Kriterien sind:

  • Produkt- und Dienstleistungsangebot: Komplexe oder schwer nachvollziehbare Geschäftsmodelle erhöhen das Risiko.
  • Kundenstruktur: Kontakt zu Hochrisikostaaten, politisch exponierten Personen (PEPs) oder anonymen Kunden ist besonders relevant.
  • Geografische Reichweite: Internationale Aktivitäten, vor allem in Drittstaaten, steigern das Gefährdungspotenzial.
  • Transaktionsverhalten: Hohes oder unregelmäßiges Transaktionsvolumen ist ein Risikofaktor.

In risikobehafteten Einzelfällen kann auch die Aufsichtsbehörde die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verlangen. Neben dem Hauptbeauftragten ist ein Stellvertreter zu benennen. Beide Personen müssen über die notwendige Fachkunde, Zuverlässigkeit sowie angemessene Befugnisse und Ressourcen verfügen.

Der Geldwäschebeauftragte ist zentrale Ansprechperson für die FIU und direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Er ist weisungsfrei und überwacht die Umsetzung sowie Einhaltung aller geldwäscherechtlichen Pflichten im Unternehmen.

Meldepflicht bei Verdachtsmomenten

Ein zentrales Instrument der Geldwäscheprävention ist die Meldepflicht nach § 43 GwG. Verpflichtete müssen unverzüglich eine Verdachtsmeldung abgeben, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass:

  • Vermögenswerte aus einer strafbaren Handlung stammen,
  • eine Transaktion der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung dienen könnte oder
  • der Vertragspartner seine Identität zu verschleiern versucht.

Die Meldung ist ausschließlich elektronisch über das Portal „goAML“ an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU – Financial Intelligence Unit) zu übermitteln. Die betroffene Transaktion darf bis zur Freigabe durch die FIU nicht ausgeführt werden, es sei denn, es besteht Gefahr im Verzug.

Die Meldepflicht ist zwingend. Verstöße können mit Bußgeldern geahndet werden. Auch Berufsgeheimnisträger wie Anwälte oder Steuerberater unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen dieser Verpflichtung.

Ausblick

Die Bekämpfung von Geldwäsche bleibt ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers. Die geplante Schaffung einer Bundesbehörde zur Bekämpfung von Finanzkriminalität (BBF) sowie die Einführung eines EU-weiten Rechtsrahmens (AMLA-Verordnung) werden die Anforderungen an Transparenz und Compliance weiter erhöhen. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig auf die kontinuierlich wachsenden regulatorischen Anforderungen einstellen.

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