Datenschutz bei Unternehmensverkauf, Betriebsübergabe oder Nachfolgeregelung

8. Juli 2022 | Letzte Aktualisierung:  17. Mai 2023
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Datenschutz bei Unternehmensverkauf, Betriebsübergabe oder Nachfolgeregelung

8. Juli 2022 | Letzte Aktualisierung:  17. Mai 2023

Eine der wichtigsten Fragen beim Unternehmensverkauf oder einer Unternehmensübergabe an einen Nachfolger stellt sich im Bereich des Datenschutzes: ist die Weitergabe oder die Übernahme der bestehenden Kundendaten an einen Unternehmensnachfolger möglich bzw. erlaubt?

Die Antwort lautet: es kommt drauf an.

Zu erst einmal stellt sich die Frage, wem denn die Kundendaten eigentlich „gehören“. Hier hilft ein erster Blick auf die jeweilige Rechtsform des Unternehmens, das übergeben werden soll. Handelt es sich

  • 1.) um eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (z.B. GmbH, AG, SE, etc.) oder
  • 2.) um eine natürliche Person (z.B. Einzelunternehmer, eingetragener Kaufmann (e.K.), Freiberufler (z.B.  Apotheker)

1.) Share Deal

Im ersten Fall ist die Antwort sehr einfach: sofern der Unternehmensnachfolger die Anteile an einer juristischen Person erwirbt, wird er so gesehen indirekt auch neuer „Inhaber“ der Kundendaten. Denn das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Kunden und der GmbH als juristischer Person. Wer sich hinter der GmbH verbirgt, ist hierfür erst einmal nicht von Bedeutung. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „Share Deal“.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist diese Art der Unternehmensnachfolge bzw. -übernahme unproblematisch, denn es findet keine Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte statt. Es handelt es sich lediglich um einen Wechsel innerhalb der Gesellschafterstruktur. Das eigentliche Unternehmen bleibt rechtlich unverändert und damit auch die Rechtgrundlage für die bestehenden Kundenbeziehungen sowie die gespeicherten Kundendaten. Es liegt demnach kein datenschutzrechtlich relevanter Vorgang vor.

Auch bei der Umwandlung im Sinne von Verschmelzung zweier Firmen ist die Vertragsübernahme unproblematisch. Eine Verschmelzung liegt vor, wenn das Vermögen des einen Rechtsträgers als Ganzes auf einen anderen übergeht, § 2 Umwandlungsgesetz (UmwG). Bei diesem Deal hat der Verkäufer jedoch Anteile am Käuferunternehmen zu erhalten, so dass er nicht komplett aus der (verschmolzenen) Firma ausscheidet. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung geschaffen, nach der die Verträge auf den neuen Rechtsträger einfach übergehen (§ 20 UmwG).

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn z. B. Kundendaten des übernommenen Unternehmens mit den bestehenden Datensätzen des übernehmenden Unternehmens zusammengeführt werden sollten, also doch eine Übermittlung von Kundendaten an einen Dritten stattfindet.

2. Asset Deal

Im zweiten Fall ist die Antwort etwas komplizierter, denn das Vertragsverhältnis besteht zwischen einer natürlichen Person und einem Kunden. Möchte die natürliche Person ihr Geschäft und die damit verbundenen Vermögenswerte an eine dritte Person, in diesem Fall einen potentiellen Nachfolger, übergeben, spricht man von einem „Asset Deal“. In diesem Fall liegt ein datenschutzrechtlicher Übermittlungsvorgang vor, da personenbezogene Daten an einen Dritten übermittelt werden sollen. In diesem Fallbedarf es stets der Genehmigung bzw. Einwilligung sämtlicher Kunden.

Allerdings gilt dies nicht nur für die Einwilligung zum Datenschutz, sondern generell für die Einwilligung zur Übernahme laufender Vertragsverhältnisse: denn das Prinzip der Privatautonomie sichert beiden Vertragsparteien das Recht zu, selbst zu entscheiden, mit wem sie einen Vertrag eingehen möchten und mit wem nicht. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber eine Regelung für die Übernahme von Verträgen geschaffen. Gemäß § 415 BGB ist eine Schuldübernahme, also die Übernahme eines Vertrages nur wirksam, wenn beide Parteien der Vertragsübernahme ausdrücklich zustimmen. Wird dem Kunden eine Frist zur Genehmigung der Vertragsübernahme gesetzt, so gilt die Genehmigung als verweigert, wenn der Kunde die Genehmigung nicht innerhalb der Frist erteilt (§ 415 Abs. 2 BGB). Daraus folgt, dass Hinweise wie „Wenn Sie der Vertragsübernahme nicht binnen 14 Tagen widersprechen, gilt die Genehmigung als erteilt.“ rechtlich unwirksam sind!

Bei der Übernahme von Verträgen im Rahmen eines Asset-Deals bedarf es also stets der ausdrücklichen Genehmigung sämtlicher Kunden. Gleiches gilt für die Einwilligung zur Datenübertragung bzw. Fortführung des bestehenden Kundendatei.

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