Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) im Überblick

Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG)

Das neue Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) im Überblick

Ab April 2023 müssten Unternehmen die ersten Berichte zum Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz (LkSG) vorlegen. Doch wie sehen die Rahmenbedingungen aus und wie kann man den neuen Anforderungen gerecht werden?

Auf welchen gesetzlichen Grundlagen basiert das LkSG?

Das LkSG ist im Juli 2021 verabschiedet worden und tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft. Das Gesetz verfolgt das Ziel, die internationale Menschenrechtslage entlang der Lieferkette (Supply Chain) zu verbessern. Damit werden anstelle der derzeit freiwillig geltenden Empfehlungen klare gesetzliche Regelungen für die Unternehmen rechtsverbindlich.
Das Gesetz beinhaltet in der Anlage einen Katalog von 11 international anerkannten Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, aus denen sich die geschützten Rechtspositionen im Sinne des LkSG ergeben. Aus diesen Rechtspositionen werden ferner Verbote für unternehmerisches Handeln abgeleitet, die menschenrechtliche Risiken durch Verletzung der Sorgfaltspflichten verhindern sollen.
Neben dem Verbot von Kinderarbeit, Sklaverei und Zwangsarbeit zählt hierzu das Verbot der Missachtung des international geltenden Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Das Gesetz ist auch um die Beachtung des Umweltschutzes, insbesondere die Herbeiführung einer schädlichen Bodenveränderung, Gewässerverunreinigung, Luftverunreinigung, schädlichen Lärmemission oder eines übermäßigen Wasserverbrauchs, erweitert worden.

Was bedeutet das neue Gesetz im Alltag?

Der Anwendungsbereich des LkSG umfasst alle Unternehmen - unabhängig von der Rechtsform - die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer in Deutschland – mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, Verwaltungssitz oder satzungsgemäßen Sitz - beschäftigen. Hierunter fallen ferner auch ausländische Unternehmen, die gem. § 13d des HGB eine Zweigniederlassung in Deutschland unterhalten. Innerhalb von verbundenen Unternehmen gemäß § 15 des AktG sind die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer sämtlicher konzernangehöriger Gesellschaften bei der Berechnung der Arbeitnehmerzahl der Obergesellschaft zu berücksichtigen. Für die behördliche Kontrolle und Dursetzung ist das BAFA verantwortlich.

Ab dem 01. Januar 2024 sinkt der Schwellenwert, sodass das Gesetz bereits auf Unternehmen mit 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland Anwendung finden wird. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, in ihren weltweiten Lieferketten die im Rahmen des Gesetzes festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Bei Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten drohen juristischen Personen Bußgelder bis zu 5 Millionen Euro. Zudem können Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden, sofern ihnen ein Bußgeldbetrag von mind. 175.000 Euro auferlegt worden ist. Juristische Personen oder Personenvereinigungen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro, könnte unter Umständen sogar ein Ordnungsgeld von bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes drohen.
Die Sorgfaltspflichten umfassen gemäß § 3 Abs. 1 LkSG:

  • die Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG),
  • die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3 LkSG),
  • die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • die Abgabe einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • die Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Abs. 1 bis Abs. 3 LkSG),
  • das Einrichten eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG),
  • die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG),
  • die Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) und Berichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG) im Hinblick auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.

Die Frage, ob ein Unternehmen den Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, entscheidet sich im Rahmen einer individuellen Risikobetrachtung. Die Geschäftsleitung und Compliance-Beauftragten müssen im Sinne einer verantwortungsvollen Unternehmensführung nun aktiv werden, um bestehende Compliance-Management-Systeme im Hinblick auf die neuen Anforderungen zu ergänzen, sowie die vertraglichen Vereinbarungen mit den Lieferanten an die neuen Vorgaben anzupassen.
Menschenrechtsverletzungen innerhalb Lieferkette müssen beendet werden. Sofern dies nicht möglich ist, muss ein Konzept entwickelt werden, um die negativen Auswirkungen zu minimieren. Dabei kann sich eine Restrukturierung der Lieferketten anbieten. Unternehmen müssen weitreichende Organisations-, Prüfungs-, Handlungs- sowie Dokumentations- und Berichtspflichten in regelmäßigen Abständen, mindestens aber jährlich realisieren.

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