OSS-Verfahren: One-Stop-Shop

EU-Umsatzsteuer-Eklärung (OSS)

OSS-Verfahren: One-Stop-Shop

EU-Umsatzsteuer-Eklärung (OSS)

Seit dem 1. Juli 2021 gilt die zweite Stufe des sogenannten "Mehrwertsteuer-Digitalpakets" der EU-Kommission. Verbunden ist damit die Einführung des One-Stop-Shop-Verfahrens, kurz OSS-Verfahren. Der One-Stop-Shop ermöglicht es, alle in der EU geltenden Umsatzsteuer-Pflichten in nur einem Land zu erledigen. Wir kümmern uns um Ihre OSS Registrierung, organisieren die Transaktionsdaten, automatisieren die Erstellung von Reports und reichen die OSS Meldungen beim Bundeszentral für Steuern ein. Sie können sich in dieser Zeit sorgenfrei auf die Skalierung Ihres Unternehmen in ganz Europa fokussieren, während wir uns um die EU-weite Umsatzsteuer-Compliance kümmern.

Hintergrund
Bisher galten in allen EU-Mitgliedsstaaten unterschiedliche Lieferschwellen, ab denen ausländische Händler den im Bestimmungsland geltenden Umsatzsteuersatz auf Ihre Ware anwenden mussten und die dort fällige Umsatzsteuer an die dort zuständigen Finanzbehörden abführen musste. Voraussetzung hierfür war eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland der Ware. Online-Händler aus Deutschland, die ihre Ware beispielsweise in alle 27 Mitgliedsstaaten versendet haben, besaßen also bis zu 27 unterschiedliche Steuernummern und mussten bis zu 27 einzelne Umsatzssteuer-Meldungen abgeben (inkl. die für Deutschland geltende USt.-Vorsteuer-Anmeldung).

Das neue OSS-Verfahren
Um diesen Prozess zu vereinfachen, gilt seit dem 1. Juli 2021 ein länderübergreifender Schwellenwert in Höhe von 10.000 EUR netto für Lieferungen an Privatkunden innerhalb der EU. Liegen die Umsätze aus grenzüberschreitenden Warenverkäufen an Privatpersonen also innerhalb der Europäischen Union über dem Schwellenwert von 10.000 EUR netto, so steht die Umsatzsteuer zwar immer noch dem EU-Mitgliedstaat zu, in den die verkaufte Ware versendet oder verbraucht wurde, allerdings muss dank dem neuen "One-Shop-Shop"-Verfahren nicht mehr in jedem Land eine Umsatzsteuer-Meldung abgegeben werden. Hierzu haben die EU-Staaten die so genannte „einzige Anlaufstelle“ geschaffen. In Deutschland ist die einzige Anlaufstelle das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).

Umsatzsteuer-Meldung nur noch an die "einzige Anlaufstelle"
Deutsche Online-Händler geben Ihre Umsatzsteuererklärung also zukünftig aufgeschlüsselt nach Umsatz je EU-Land inkl. der darauf angefallenen Umsatzsteuer, in einer einzigen Umsatzsteuererklärung an das Bundeszentramt für Steuern ab. Auch die Zahlung der sich hieraus ergebenden Umsatzsteuerschuld wird direkt an das BZSt geleistet. Die wesentliche Aufgabe des BZSt besteht nun im sogenannten "Clearing". Das bedeutet die Weiterleitung der vereinnahmten Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in denen die jeweiligen Verkaufsumsätze stattgefunden haben.

Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren
Die Teilnahme am One-Stop-Shop Verfahrens setzt voraus, dass sich der Online-Händler hierfür registriert. Für die Antragstellung in Deutschland steht das BZSt-Online-Portal (BOP) zur Verfügung (Link). Voraussetzung für die Registrierung ist eine deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) Die Teilnahme am OSS-Verfahren gilt einheitlich für alle Mitgliedstaaten der EU, d.h. Fernverkäufe werden dann nur noch im Rahmen der One-Stop-Shop-Erklärung berücksichtigt. Registrierungsbeginn ist grundsätzlich der erste Tag des Kalendervierteljahres (Quartal), der auf die Antragstellung folgt. Das bedeutet, die Registrierung muss spätestens bis zum Ende eines Quartals erfolgen, um im dann folgenden Quartal über den OSS melden zu können.

Kontakt

Accounting & Business Process Outsourcing
E-Mail: accounting (at) dreyfield.de
Telefon: +49 (0) 89 12414-9020