Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für Vertragsärzte,  Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser

Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses

QM-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses für Vertragsärzte,  Vertragspsychotherapeuten, medizinische Versorgungszentren, Vertragszahnärzte sowie zugelassene Krankenhäuser

Seit 2004 sind niedergelassene Vertragsärzte, medizinische Versorgungszentren und Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, ein Qualitätsmanagement (QM) einzuführen und aufrechtzuerhalten. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist § 135a SGB V. Unter dem Titel “Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung” werden sämtliche Vertragsärzte zur stetigen Verbesserung der Qualität ihrer Leistungen sowie zur Einführung und Weiterentwicklung eines internen Qualitätsmanagements angehalten.

Die Mindestanforderungen an das Qualitätsmanagement werden in der Richtlinie des gemeinsamen Bundesausschusses, die 2006 in Kraft trat und 2015 grundlegend überarbeitet wurde, beschrieben. Sie hat verpflichtenden, gesetzesähnlichen Charakter. Nimmt ein Arzt seine Tätigkeit auf, so muss er nach spätestens 3 Jahren ein QM-System aufbauen. Das heißt geordnete Prozesse etablieren und dokumentieren, die im Sinne der Patientensicherheit und der Verbesserung der Patientenversorgung stetig optimiert werden. Dies umfasst unter anderem eine strukturierte Zielplanung, die klare Festlegung von Verantwortlichkeiten und Befugnissen, ein systematisches Fehler- und Beschwerdemanagement, die adäquate Beschreibung von Prozessen und die Verwendung von Checklisten zur korrekten Abarbeitung wichtiger, wiederkehrender Abläufe. Weiterbildungen und Rückmeldungen der Mitarbeiter müssen dabei ebenso berücksichtigt werden wie die Anfragen von Patienten.

Im Rahmen unserer QM-Beratung unterstützen wir Sie, bei der rechtssicheren Umsetzung.

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